Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Limited - private company limited by shares

Innerhalb der Europäischen Union besteht gesellschaftsrechtlich Niederlassungsfreiheit für Unternehmen, die ihren Sitz in einem der EU-Staaten haben.

Die wichtigsten Kennzeichen der Limited:

Gründungsverfahren
Kein Notar notwendig. Gesellschafter stellen beim Companies House, dem zentralen englischen Gesellschaftsregister, einen Antrag auf Eintragung. Liegt kein Zurückweisungsgrund vor, so erstellt und versendet das Companies House die Gründungsbescheinigung, das sogenannte "Certificate of Incorporation".

Kapital
Kein nennenswertes Stammkapital notwendig. Das Companies House verlangt für englische und walisische Gesellschaften-, ein Nennkapital von mindestens einem britischen Pfund. Haftungsrechtlich ist nur die Summe der von den Gesellschaftern übernommenen Einlageverpflichtungen, das gezeichnete Kapital (issued share capital), relevant. Die Gesellschafter der englischen Limited können neben Bar- auch Sacheinlagen leisten.

Organisation
Drei Organe: Direktor, Gesellschafterversammlung und company secretary.

Publizitätspflichten
Dem Companies House müssen Jahresabschlüsse vorgelegt werden, die englischen Bilanzierungs-Standards entsprechen. Jahresabschlüsse nach deutschen Vorschriften genügen nicht.

Der Direktor oder Secretary muss einmal im Kalenderjahr den annual return einreichen, eine Übersicht mit allgemeinen Informationen über die Gesellschaft, die Geschäftsführung, die Gesellschafter und die Kapitalstruktur. Daneben gibt es noch eine Reihe fristgebundener Mitteilungen.

Haftung
Soweit das gezeichnete Kapital eingezahlt ist, beschränkt sich die Haftung auf diesen Betrag.

Steuern
Entscheidend ist, wo die Gesellschaft steuerlich veranlagt wird. Ist die Limited allein in Deutschland tätig, zahlt sie allein in Deutschland Steuern. Hat sie mehrere Verwaltungssitze oder Betriebsstätten, dann zahlt sie Steuern in zwei oder sogar mehr Jurisdiktionen.

Gerichtliche Zuständigkeiten
Hat die englische Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland, können ihre in Deutschland wohnhaften Gesellschafter und Direktoren auch in Deutschland verklagt werden.

Zugang zu Rechtsrat
Nur mit erhöhtem Kostenaufwand zugänglich, da i.d.R. englischer Rechtsanwalt kontaktiert werden muss.

Sprachbarrieren
Verkaufstexte, allgemeine Geschäftsbedingungen, Gesetze und freie Konversation in englischer Sprache erfordern gute Englischkenntnisse und/oder einen Übersetzer und Dolmetscher.

Gesellschaftsspezifische Sonderkosten
Für die Unterhaltung eines registered office, also einen offiziellen Aufbewahrungs- und Zustellungsort. Ein solcher Service kann auf dem englischen Markt eingekauft werden, etwa für 200 £ bis 300 £ pro Jahr.
Ähnliche Kosten fallen auch für die Dienste des company secretary an, der die internen gesellschaftsrechtlichen Dokumentationen erstellt und aufbewahrt.

IHK-Mitgliedschaft und Handwerksordnung
Hat die Limited ihren Verwaltungssitz in Deutschland muss sie örtliche IHK Mitgliedsbeiträge entrichten.

Weitere Informationen:
Die British Chamber of Commerce in Germany e.V. (BCCG), die Britische Handelskammer in Deutschland e. V., führt bundesweit Veranstaltungen zum Thema "Limited" durch. Im Internet finden Sie außerdem ausführliche Informationen zur Limited und GmbH.

Quelle: RA und Notar Volker G. Heinz, Berlin. Mit freundlicher Unterstützung der British Chamber of Commerce in Germany e.V. (BCCG), Köln.


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