Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen Unternehmer dafür sorgen, dass keinerlei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung eines Geschäftes Kunden oder Vertragspartner diskriminieren: wegen ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung, sexueller Identität, ihres Geschlechts oder Alters.
Wichtig ist, dass vor allem die Auswahl der Vertragspartner und die Preisgestaltungen mit dem AGG vereinbar sind. Anderenfalls drohen Schadenersatzklagen.
Das AGG ist beschränkt auf Massengeschäfte (Verträge mit Hotels, Gaststätten, Kaufhäusern), vergleichbare Schuldverhältnisse (bei denen das „Ansehen der Person“ eine nachrangige Bedeutung hat) und alle privatrechtlichen Versicherungen.








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