Schickt ein Gesprächspartner nach vorangegangenen Verhandlungen der anderen Seite ein Bestätigungsschreiben, in dem der Inhalt der Gespräche und des wirklich oder vermeintlich geschlossenen Vertrages zusammengefasst wird, so gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens. Es sei denn, der Empfänger widerspricht so schnell wie möglich nach Erhalt des Schreibens. Durch Schweigen signalisiert er, dass er die vorangegangenen Vertragsgespräche akzeptiert.
Voraussetzungen für eine Annahme:
Der Absender des Schreibens muss der Auffassung sein, dass er die Vereinbarungen richtig wiedergibt.
Der Empfänger des Schreibens muss in der Regel Kaufmann sein.
Der Absender muss ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnehmen.








Auftragsbestätigung