Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Verträge aufheben oder ändern

Verträge können für eine bestimmte Laufzeit oder aber auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Bestimmte Laufzeiten haben den Vorteil, dass für beide Parteien gewisse Sicherheiten bestehen (z. B. die dauerhafte Nutzung einer Betriebsstätte bzw. Miet- oder Pachteinkünfte). Kurze Kündigungsfristen verhelfen dagegen zu mehr Flexibilität: Sollte das Gebäu de zu klein geworden sein, weil das Unternehmen wächst, so ist man relativ kurzfristig aus dem Vertrag entlassen.

Kündigung

Ordentliche Kündigung: Je länger ein Vertrag läuft, desto länger ist in der Regel die Kündigungsfrist. Vor Vertragsabschluss sollte jeder Gründer auch über die Vor- und Nachteile dieser Kündigungsfristen nachdenken. Lange Kündigungsfristen geben mehr Sicherheit, kurze Kündigungsfristen machen flexibler.

Außerordentliche Kündigung: Sie ist dann möglich, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt und die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für eine Vertragspartei nicht mehr zumutbar ist. Typisches Beispiel: ein wiederholter erheblicher Zahlungsverzug des Kunden. Eine außerordentliche Kündigung ist nicht leicht durchzusetzen. Darum sollten schon im Vertrag einige bestimmte Verhaltensweisen als Gründe dafür definiert werden.

Anfechtung
Es kann passieren, dass die Vertragspartner eine getroffene Vereinbarung jeweils anders verstanden haben. Hier gibt das Gesetz die Möglichkeit, diesen Vertrag anzufechten. Die Anfechtung bewirkt, dass der Vertrag als nichtig zu betrachten ist. Gegebenenfalls muss ein Vertragspartner Schadenersatz leisten. Er muss den anderen so stellen, als sei der Vertrag nie zustande gekommen.

Geschäftsirrtum

Dieser liegt dann vor, wenn der Vertragstext (= Erklärung) nicht das sagt, was ein betroffener Vertragspartner wirklich will. Im Einzelnen ist eine solche Erklärung dann anfechtbar, wenn ein Vertragspartner

  • eine Erklärung dieses Inhaltes überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum)
  • bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum)

Eigenschaftsirrtum

Hier stimmen die vereinbarten und die wirklichen Eigenschaften einer Sache nicht überein. Wenn z. B. ein Verkäufer beim Computerverkauf erklärt, dass ein Gerät einen Pentium III Prozessor enthält, dieser sich aber als ein teurerer Pentium IV Prozessor erweist, so kann dieser Verkäufer den Kaufvertrag anfechten. Ausnahme: Kalkulationsirrtum.
Ein besonders wichtiger Fall: Wer z. B. einen verbindlichen Kostenvoranschlag abgegeben hat, der sich im Nachhinein z. B. als viel zu niedrig erweist, kann sich später nicht darauf berufen, dass ihm bei der Berechnung der angesetzten Summe ein Irrtum unterlaufen ist. Er hat erklärt, was er erklären wollte.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Manchmal ändern sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend. Hätte eine der Parteien den Vertrag nicht oder nur mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätte, so spricht man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Sofern ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden.


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