Streitpunkt: Werk ordnungsgemäß erstellt?
In der Praxis kommt es häufig zum Streit darüber, ob das geschaffene Werk ordnungsgemäß erstellt ist und die vereinbarten Eigenschaften hat. Wenn nicht, so ist der "Werksunternehmer" verpflichtet, auf seine Kosten Nachbesserungen vorzunehmen, es sei denn, der Aufwand hierfür steht in einem Missverhältnis zum Gesamtwerk. Der Auftraggeber kann folgende Forderungen stellen:
Nachbesserung durch den Auftragnehmer und "Zurückbehaltungsrecht" hinsichtlich eines Teils des Werklohnes, bis die Nachbesserung durchgeführt ist. Bei diesem "Nachwerfüllungsanspruch" steht aber dem Unternehmer das Wahlrecht zu, ob er den Mangel beseitigen will oder das mangelhafte Werk neu herstellt
Eigennachbesserung durch den Auftraggeber, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat
Nachbesserung durch Drittunternehmer, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat
Minderung (Herabsetzung) der Vergütung, wenn nicht nachgebessert worden ist
Rückgängigmachung des Vertrages
Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Die Rechte des Auftraggebers bestehen dabei zum Teil nebeneinander.
Neue Informationspflichten für Dienstleister
Seit dem 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Damit sind (fast) alle Dienstleister, einschließlich Händler und Freiberufler, verpflichtet, ihren Kunden umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die auf der EU-Dienstleistungsrichtlinie basierenden Bestimmungen schreiben vor, welche Mitteilungspflichten es für Dienstleister gibt.
Weitere Informationen:
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV (www)
Informationen der IHK Nord Westfalen zur DL-InfoV (www)








Werkvertrag