Tarifverträge gelten
für Arbeitnehmer, die Mitglieder einer tarifschließenden Gewerkschaft sind
für Arbeitgeber, deren Arbeitgeberverband Tarifverträge vereinbart hat
für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht den tarifschließenden Verbänden angehören, für die aber Tarifverträge gelten, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
Der zukünftige Arbeitgeber sollte sich also unbedingt informieren, inwieweit es für seinen Betrieb bzw. seine Branche einen für verbindlich erklärten Tarifvertrag gibt. Tarifverträge legen in der Regel Mindestvoraussetzungen für die Einstellung und Arbeitsverträge von Mitarbeitern fest. Das bedeutet: Der zukünftige Arbeitgeber darf diese Vertragsbedingungen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers ändern. Zu Gunsten des Arbeitnehmers ist dies jedoch jederzeit möglich.
Ausnahmen von Vertragsfreiheit
Folgende Ausnahmen von der Vertragsfreiheit sind bei Arbeitsverträgen beispielsweise zu beachten:
Private und öffentliche Arbeitgeber mit monatlich durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen pro Jahr haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
Arbeitgeber mit monatlich durchschnittlich bis zu 39 Arbeitsplätzen pro Jahr müssen monatlich durchschnittlich einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
Ersatzweise wird eine Ausgleichsabgabe fällig.
Ausländische Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes eingestellt und beschäftigt werden.
Geltungsdauer für Arbeitsverträge
Grundsätzlich werden Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ausnahme: Zeitarbeitsverträge. Die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann durch einen Termin (Vorbereitung einer bestimmten Veranstaltung) oder durch den Zweck der Arbeitsleistung bestimmt werden. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bedarf.
Befristung mit sachlichem Grund
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu
erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist zulässig
bis zur Dauer von zwei Jahren
bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren auch bei höchstens dreimaliger Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages
wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat
Befristung unzulässig
Eine Befristung ist aber nicht zulässig, wenn
mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat
zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Ein solcher enger sachlicher Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt.
Durch Tarifvertrag kann zudem die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.








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