Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Damit die AGB wirksam werden, müssen sie in den jeweiligen Vertrag miteinbezogen werden. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern
muss der Verwender vor Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen. Sie müssen im Vertragsschreiben, im Angebotsschreiben oder der Bestellung klar und deutlich sowie unübersehbar aufgenommen werden.
Kommt der Vertrag nicht schriftlich zustande (z.B. Autowaschanlage, Restaurant, Personenbeförderung) müssen die AGB deutlich sichtbar am Ort des Vertragsschlusses ausgehängt werden.
muss der Vertragspartner die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und sein Einverständnis zu erklären. Die Einverständniserklärung kann dadurch zustande kommen, dass der Vertrag geschlossen wird.
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen
muss dem Vertragspartner zwar nicht die Möglichkeit gegeben werden, Kenntnis der AGB zu erhalten. Um Missverständnisse und womöglich Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollte im Angebotsschreiben allerdings darauf werden.
Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung muss der Kunde ausdrücklich den AGB widersprechen, wenn diese bei den vorangegangenen Geschäften zugrunde gelegt wurden. Dies gilt auch für AGB, die branchenüblich immer wieder zugrunde gelegt werden (Speditions-, Bank-, Versicherungsgewerbe).
AGB im Online-Handel
Neben den gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB müssen zusätzliche Vorschriften beachtet werden. Die Kenntnisnahme der AGB muss beispielsweise bestätigt werden. Die AGB müssen per Download kopiert oder ausgedruckt werden.
Die Belehrung des Kunden über das im Fernabsatzgesetz geregelt Rückgabe- und Widerrufsrecht kann in die AGB aufgenommen werden. Die Belehrung muss allerdings optisch hervorgehoben werden.
Formulierung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB):
einfache, für Laien geeignete Formulierung;
übersichtliche Gestaltung, nachvollziehbarer Aufbau;
"ins Auge fallende" Positionierung im Vertrags-, Auftrags- oder Bestellschreiben;
Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des AGB-Gesetzes § 305 BGB, insbesondere Beachtung der aufgeführten unzulässigen und bedingt zulässigen Klauseln;
Beachtung der unterschiedlichen Regelungen für Verbraucher- und Unternehmer-Kunden.
Neue Informationspflichten für Dienstleister
Seit dem 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Damit sind (fast) alle Dienstleister, einschließlich Händler und Freiberufler, verpflichtet, ihren Kunden umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die auf der EU-Dienstleistungsrichtlinie basierenden Bestimmungen schreiben vor, welche Mitteilungspflichten es für Dienstleister gibt.
Weitere Informationen:
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV (www)
Informationen der IHK Nord Westfalen zur DL-InfoV (www)








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