Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Arbeitsvertrag

Der junge Unternehmer ist als Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, mit wem und unter welchen Bedingungen er einen Arbeitsvertrag abschließt. Allerdings muss er bestehende Tarifverträge beachten und ist an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden.

Tarifverträge gelten

  • für Arbeitnehmer, die Mitglieder einer tarifschließenden Gewerkschaft sind
  • für Arbeitgeber, deren Arbeitgeberverband Tarifverträge vereinbart hat
  • für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht den tarifschließenden Verbänden angehören, für die aber Tarifverträge gelten, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Der zukünftige Arbeitgeber sollte sich also unbedingt informieren, inwieweit es für seinen Betrieb bzw. seine Branche einen für verbindlich erklärten Tarifvertrag gibt. Tarifverträge legen in der Regel Mindestvoraussetzungen für die Einstellung und Arbeitsverträge von Mitarbeitern fest. Das bedeutet: Der zukünftige Arbeitgeber darf diese Vertragsbedingungen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers ändern. Zu Gunsten des Arbeitnehmers ist dies jedoch jederzeit möglich.

Ausnahmen von Vertragsfreiheit

Folgende Ausnahmen von der Vertragsfreiheit sind bei Arbeitsverträgen beispielsweise zu beachten:

  • Private und öffentliche Arbeitgeber mit monatlich durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen pro Jahr haben auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
  • Arbeitgeber mit monatlich durchschnittlich bis zu 39 Arbeitsplätzen pro Jahr müssen monatlich durchschnittlich einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.
  • Ersatzweise wird eine Ausgleichsabgabe fällig.
  • Ausländische Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis der zuständigen Agentur für Arbeit eingestellt und beschäftigt werden.

Geltungsdauer von Arbeitsverträgen

Grundsätzlich werden Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (s.u.) kann ein Arbeitsvertrag auch für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages kann kalendermäßig bestimmt werden (z.B. zwei Wochen, bis zum 31. Mai) oder sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung ergeben (z.B. bis zum Abschluss der Inventur). Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bedarf.

Befristung mit sachlichem Grund

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Befristung ohne sachlichem Grund

  • Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist zulässig bis zur Dauer von zwei Jahren. Dies gilt nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  • Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kann der befristete Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend davon festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren.

Regelung für Existenzgründer in den ersten vier Jahren nach Gründung

  • Existenzgründer haben die Möglichkeit, in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge ohne zusätzlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  • Bis zu der Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag zulässig. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend davon festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren. (Als Existenzgründung im Sinne der Befristungsregelungen gilt nicht eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.)

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen.

Hinweis

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