Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Lohn und Gehalt

Wie berechne ich das Gehalt meines zukünftigen Mitarbeiters? Als junger Unternehmer weiß man nicht immer, was auf einen zukommt. Wir stellen Ihnen daher hier ein Beispiel für eine Gehaltsberechnung vor:

Ein Arbeitgeber bietet einem Bewerber ein Brutto-Gehalt in einer bestimmten Höhe an. Dieses Brutto-Gehalt besteht aus (Stand: 2012):

Arbeitnehmeranteil-Sozialversicherungsbeiträgen
8,2 % Krankenversicherung
9,8 % Rentenversicherung
1,5 % Arbeitslosenversicherung
0,975 % Pflegeversicherung (PV) (in Sachsen: 0,475 %)
0,25 % PV-Zuschlag für Kinderlose ab d. 23. Lebensjahr (in Sachsen 1,725 %)
+ Lohnsteuer je nach Steuerklasse und Einkommen
+ Netto-Gehalt
= Brutto-Gehalt

Der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer beziehen sich jeweils auf das vorgesehene Brutto-Gehalt. Um festzustellen, wie hoch die Gesamtbelastung für ein Gehalt ist, muss der Arbeitgeber zum Brutto-Gehalt noch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge addieren:

Brutto-Gehalt
+ Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge (Prozentzahlen beziehen sich auf Brutto-Gehalt):
7,3 % Krankenversicherung
9,8 % Rentenversicherung
1,5 % Arbeitslosenversicherung
0,975 % Pflegeversicherung (PV) (in Sachsen: 1,475 %)
= Gesamtbelastung für Arbeitgeber


Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze stellt das maximale Bruttoeinkommen dar, das bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Der Einkommensanteil, der über diesem Grenzbetrag liegt, bleibt beitragsfrei. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung beläuft sich die Höchstgrenze zur Berechnung der Beiträge (Beitragsbemessungsgrenze) auf ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.825 Euro (Ost und West). Für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze 5.600 Euro (West) und 4.800 Euro (Ost).
Nicht berücksichtigt sind Beiträge zur Berufsgenossenschaft sowie Kosten für die dauerhafte Einrichtung des Arbeitsplatzes.

Künstlersozialabgabe

Unternehmen, die den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen ermöglichen oder regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen (z.B. Werbeagenturen, Verlage, Galerien, Ausbildungseinrichtungen), müssen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse abführen. Der Abgabesatz beträgt für das Jahr 2012 3,9 Prozent. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Bei den Entgelten kann es sich um Honorare, Gagen, Lizenzen, Tantiemen, Ankaufpreise und andere Formen der Bezahlung handeln.

Ausführliche Informationen bietet die Künstlersozialkasse unter
» www.kuenstlersozialkasse.de (www)


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