Agentur für Arbeit
Wenn Sie als Gewerbetreibende bzw. Gewerbetreibender oder Freiberuflerin bzw. Freiberufler sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 400-Euro-Kräfte oder Auszubildende beschäftigen, benötigen Sie eine Betriebsnummer. Beantragt wird die achtstellige Nummer beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit.
Die Beantragung kann telefonisch, schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen.
Die achtstellige Betriebsnummer ist Grundlage für die Meldung zur Sozialversicherung. Mit ihr werden die Beschäftigten bei der Krankenkasse an- und abgemeldet, sowie die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgerechnet. Außerdem ist sie für betriebsbezogene Arbeitsgenehmigungen oder Unfallanzeigen an die Berufsgenossenschaft erforderlich.
Sozialversicherung
Angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in der Regel sozialversicherungspflichtig (bei der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Die Krankenkassen ziehen die Sozialversicherungsbeiträge ein. Setzen Sie sich daher mit der Krankenkasse Ihrer Mitarbeiterin bzw. Ihres Mitarbeiters in Verbindung und melden Sie ihn dort an. Lassen Sie sich den Sozialversicherungsausweis Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters aushändigen. Die meisten Krankenkassen bieten einen Beratungsservice für Arbeitgeber rund um deren Pflichten in puncto Sozialversicherung an.
Beschäftigen Sie einen Minijobber (Höchsteinkommen 400 Euro pro Monat), melden Sie ihn bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an.
(An)Meldungen bei der Sozialversicherung
Als Arbeitgeber müssen Sie für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnen und mit Hilfe eines Beitragsnachweises bei der Krankenkasse des Beschäftigten melden und
überweisen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (Ausnahmen geringfügig Beschäftigte).
In der Regel sind Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des voraussichtlichen Betrags am drittletzten Bankarbeitstag des Tätigkeitsmonats fällig. Kann die Beitragshöhe zum Beispiel wegen eines Mitarbeiterwechsels nicht genau ermittelt werden, kann der Beitrag auch in Höhe des Vormonatswertes gezahlt werden. Ein womöglich verbleibender Restbetrag ist dann zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV).
Die Höhe der Beitragssätze entspricht einem festgelegten Prozentanteil des Bruttoentgelts.
Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen die folgenden Unterlagen vorlegen:
Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse.
Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Krankenkasse folgende Meldungen abgeben:
Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung
Unterbrechungsmeldung
sonstige Entgeltmeldungen.
Beitrags- und Meldeverfahren
Das Beitrags- und Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Einzugsstellen ist nur noch mit gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit Hilfe automatisierter Ausfüllhilfen zulässig (§ 28a SGB IV; §§ 18 und 26 DEÜV) (siehe z. B. "Sozialversicherung im Internet - sv.net"). Das bedeutet, dass Arbeitgeber keine Meldevordrucke und keine Datenträger mehr verwenden dürfen.
Kleinstarbeitgeber (zum Beispiel mit nur einem geringfügig Beschäftigten), die nicht über einen Steuerberater abrechnen, können eine automatisierte Ausfüllhilfe verwenden. Verfügen solche Arbeitgeber nicht über eine Computerausstattung, können sie ihre elektronischen Meldungen auch über die Geschäftsstelle einer Krankenkasse absetzen. Viele Geschäftsstellen wollen einen entsprechenden Service, der auch die Beratung des Arbeitgebers umfasst, für diese Fälle anbieten (Quelle: BMAS).
Arbeiter und Angestellte aus einem EU-Land bzw. nicht-EU-Land
Von vielen dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, weil sie ggf. noch gar nicht vergeben wurde. In diesem Falle können Anmeldungen auch ohne Versicherungsnummer der Krankenkasse übermittelt werden, dann aber mit den Angaben zur Vergabe einer Versicherungsnummer (gilt im Übrigen auch für inländische Arbeitnehmer ohne Versicherungsnummer).
Unfallversicherung
Wer ein Unternehmen gründet, muss dies der zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) mitteilen, da alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Unternehmens - gleichgültig ob in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen Dienstverhältnis - in der BG gesetzlich unfallversichert sein müssen. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung trägt allein das Unternehmen. Darüber hinaus kann sich auch der Unternehmer freiwillig bei einer BG gegen das Risiko von Arbeitsunfällen versichern, wenn er nicht schon ohnehin gesetzlich oder durch die BG-Satzung pflichtversichert ist.
Die Adresse der zuständigen BG erhält der Existenzgründer bei seiner Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. Neben dem Risiko eines Arbeitsunfalls decken die Berufsgenossenschaften auch das Risiko eines Wegeunfalls - auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise zurück - und einer Berufskrankheit ab. Außerdem kümmern sie sich um alle Aspekte der Arbeitssicherheit und -gesundheit und beraten und überwachen sämtliche Betriebe. Der technische Aufsichtsdienst der zuständigen BG berät Existenzgründer kostenlos zu allen Aspekten der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Gesundheitsamt
Wenn Sie einen gastronomischen Betrieb führen oder Lebensmittel verkaufen, benötigt Ihr Mitarbeiter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Amtsarztes.








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