Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Befristete Arbeitsverhältnisse

Befristete Arbeitsverträge können je nach Unternehmen sinnvoll sein. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet hier verschiedene Möglichkeiten:

Befristung mit sachlichem Grund

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  • die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  • der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  • die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  • die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  • der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird
  • die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Befristung ohne sachlichen Grund

  • Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist zulässig bis zur Dauer von zwei Jahren. Dies gilt nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  • Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren kann der befristete Arbeitsvertrag höchstens dreimal verlängert werden. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend davon festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren.

Sonderregelung für Existenzgründer

  • Existenzgründer haben die Möglichkeit, in den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung befristete Arbeitsverträge ohne zusätzlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abzuschließen. Dies gilt nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
  • Bis zu der Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag zulässig. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend davon festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbaren. (Als Existenzgründung im Sinne der Befristungsregelungen gilt nicht eine Neugründung im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen.)

Die Befristung eines Arbeitsvertrages muss schriftlich erfolgen.

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