Arbeitgeber können einen Eingliederungszuschuss beantragen, wenn Sie
Personen mit Vermittlungshemmnissen einstellen oder
arbeitslose Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
jüngere Arbeitslose, die bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Art und Höhe der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form eines Lohnkostenzuschusses.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten, der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Sie darf 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen und längstens für eine Förderdauer von zwölf Monaten erbracht werden.
Förderung für ältere Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann der Zuschuss bis zu einer Dauer von 36 Monaten geleistet werden. Der Zuschuss ist nach Ablauf von zwölf Monaten um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten haben, können einen Eingliederungsgutschein erhalten. Die Förderhöhe beträgt 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.
Förderung für schwerbehinderte Menschen
Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann der Zuschuss bis zu einer Dauer von 36 Monaten geleistet werden.
Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erhöht sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate bei schwerbehinderten Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und auf 96 Monate bei schwerbehinderten Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Förderung für jüngere Arbeitnehmer
Für jüngere Arbeitnehmer mit Berufsabschluss liegt die Förderhöhe zwischen 25 und 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts. Die Förderdauer beträgt längstens zwölf Monate.
Für jüngere Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss beträgt der Qualifizierungszuschuss 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, wobei in der Regel 35% als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und mindestens 15% für die Qualifizierung des Arbeitnehmers geleistet werden.








Eingliederungszuschüsse