Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Minijobs

Existenzgründer oder Unternehmer, die Mitarbeiter benötigen, aber keine vollen Stellen anbieten wollen oder können, haben die Möglichkeit, begrenzte Beschäftigungsverhältnisse anzubieten:

Minijobs (oder auch 400-Euro-Jobs oder auch geringfügig entlohnte Beschäftigung)

Der Arbeitnehmer (AN) erhält regelmäßig bis zu 400 Euro monatlich. Die wöchentliche Arbeitszeit ist durch das Arbeitszeitgesetz begrenzt.

Sozialabgaben:

  • Der AN zahlt keine Sozialabgaben. Er kann aber seinen Beitrag freiwillig aufstocken und so einen Rentenanspruch erwerben. Der AN ist über die Berufsgenossenschaft unfallversichert.
  • Der Arbeitgeber (AG) zahlt pauschal 30 Prozent vom Lohn, davon 15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, evtl. 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer (bei Verzicht auf Vorlage der Lohnsteuerkarte) an eine zentrale Meldestelle: die Minijob-Zentrale bei der Knappschaft-Bahn-See. Hinzu kommen die Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft.)
  • Der Arbeitgeber (AG) zahlt ferner 0,07 Prozent Arbeitgeberumlage Schwangerschaft/Mutterschaft und 0,41 Prozent Insolvenzgeldumlage
  • Kleinbetriebe mit bis zu 30 Mitarbeitern zahlen zusätzlich 0,6 Prozent in die Lohnfortzahlungsversicherung der Minijob-Zentrale. Der AN hat vom ersten bis einschließlich zum 42. Krankheitstag Anspruch auf hundertprozentige Lohnfortzahlung.
  • Übt der AN mehrere Mini-Jobs aus und liegt das Gesamteinkommen zwischen 400,01 und 800 Euro besteht Versicherungspflicht, allerdings gelten die Regelungen der Niedriglohn-Jobs mit einer günstigeren Beitragslast für den AN. Liegt das Gesamteinkommen über 800 Euro, so gilt die reguläre Beitragslastverteilung auch für den AN. Die Prüfung über die Anzahl der Minijobs obliegt dem Arbeitgeber.
  • AN dürfen neben ihrer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit einen Minijob abgabenfrei ausüben.

Kurzfristige Minijobs

  • Mini-Jobs bis zu zwei Monate oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr sind weder für den AN noch für den AG sozialversicherungspflichtig. Der AG hat die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent zu versteuern, anderenfalls Abwicklung über Steuerkarte.

Minijobs in privaten Haushalten

  • Die Sozialbeiträge sind hier geringer als bei den anderen Minijobs. Der private Haushalt zahlt eine AG-Pauschale von 12 Prozent, davon je 5 Prozent Renten- und Krankenversicherung und 2 Prozent Lohnsteuer.
  • Die AN in privaten Haushalten sind über die Unfallkassen des jeweiligen Bundeslandes versichert.
  • Private Haushalte zahlen 0,1 Prozent in die Lohnfortzahlungsversicherung der Minijob-Zentrale.

Der AG kann 10 Prozent der entstandenen Kosten (Lohn, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer), maximal 510 Euro, steuerlich absetzen.

Niedriglohn-Jobs

Sie betreffen AN, die 400,01 bis 800 Euro monatlich verdienen.
Sozialabgaben:

  • Der AG zahlt den regulären Sozialversicherungsbeitrag.
  • Der AN zahlt einen progressiv steigenden Beitrag, und zwar je nach Höhe des Lohns: 4 Prozent bei einem Verdienst von 400,01 Euro - ca. 21 Prozent bei 800 Euro.
  • Der AN zahlt je nach Lohnsteuerklasse den entsprechenden Lohnsteuersatz.

Weitere Informationen:

Servicetelefon der Minijob-Zentrale bei der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:
Tel.: 01801 200504
Montag bis Freitag 07:00 - 19:00 Uhr
Internet: www.minijob-zentrale.de (www)


Artikel bewerten