Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Korrespondenz

Wenn Sie Ihren (zukünftigen) Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern Rechnungen, Angebote, Bestellungen oder andere Geschäftsbriefe schreiben, müssen Sie bei der Gestaltung der Briefe bestimmte gesetzliche Vorschriften einhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die geschäftlichen Mitteilungen per Brief, Fax, Postkarte, E-Mail verschicken.

Je nach dem, ob Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist oder nicht, ob Sie Einzelkaufmann sind oder ob es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) eine Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft handelt gibt es unterschiedliche Regelungen. Die Angaben sollen Ihren Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens zu informieren.

Ob Ihr Briefpapier und der Inhalt Ihrer Rechnungen alle notwendigen Anforderungen erfüllt, wirkt sich übrigens auch direkt auf Ihr Geschäftskonto aus. Ihre Kunden werden nicht bezahlen, wenn Ihre Rechnungen nicht den formalen Anforderungen entsprechen. Es lohnt sich also im wahrsten Sinne des Wortes, hier sorgfältig vorzugehen.

Fehlende Pflichtangaben in Geschäftspost nicht abmahnfähig

Fehlende Pflichtangaben auf der Geschäftspost können nicht abgemahnt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig sind. Geschäftsbriefe sowie E-Mails, Faxe und Postkarten müssen bei Gewerbetreibenden bestimmte Pflichtangaben wie etwa den Namen des Geschäftsinhabers enthalten. Fehlen diese Informationen, ist das nach Ansicht des OLG Brandenburg jedoch kein Verstoß, der dazu geeignet wäre, den Wettbewerb zu beeinflussen.

Die Richter lehnen eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung deswegen ab, weil die Verletzung unerheblich sei. In § 3 UWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass vollkommen unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden können.

Weitere Informationen:
Urteil vom 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07
www.olg.brandenburg.de (www)

Neue Informationspflichten für Dienstleister

Seit dem 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Damit sind (fast) alle Dienstleister, einschließlich Händler und Freiberufler, verpflichtet, ihren Kunden umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Die auf der EU-Dienstleistungsrichtlinie basierenden Bestimmungen schreiben vor, welche Mitteilungspflichten es für Dienstleister gibt.

Weitere Informationen:
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV (www)
Informationen der IHK Nord Westfalen zur DL-InfoV (www)


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