Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Formvorschriften für geschäftliche E-Mails

Geschäftliche E-Mails von Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, müssen folgende Punkte enthalten:

  • Rechtsform
  • Sitz des Unternehmens
  • Registergericht
  • Registernummer
  • Geschäftsführer

Für Unternehmen, die nicht im Handelsregister sind, gelten diese Vorschriften nicht. Sie müssen allerdings neben dem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen auch die ladungsfähige Anschrift angeben. Bei der "ladungsfähigen Adresse" handelt es sich um einen juristischen Begriff, der die vollständige Anschrift des Wohnortes oder Geschäftssitzes einer Rechtspartei (z.B.: Unternehmer, Unternehmen) bezeichnet. Unter dieser Adresse kann mit der Zustellung einer gerichtlichen Ladung in angemessener Zeit gerechnet werden. Ein Postfach gilt nicht als ladungsfähige Adresse.

Fehlende Pflichtangaben in Geschäftspost nicht abmahnfähig

Fehlende Pflichtangaben auf der Geschäftspost können nicht abgemahnt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass fehlende Pflichtangaben bei Geschäftsbriefen nicht abmahnfähig sind. Geschäftsbriefe sowie E-Mails, Faxe und Postkarten müssen bei Gewerbetreibenden bestimmte Pflichtangaben wie etwa den Namen des Geschäftsinhabers enthalten. Fehlen diese Informationen, ist das nach Ansicht des OLG Brandenburg jedoch kein Verstoß, der dazu geeignet wäre, den Wettbewerb zu beeinflussen.

Die Richter lehnen eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung deswegen ab, weil die Verletzung unerheblich sei. In § 3 UWG hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass vollkommen unerhebliche Verstöße nicht verfolgt werden können.

Weitere Informationen:
Urteil vom 10.07.2007 - Az.: 6 U 12/07
www.olg.brandenburg.de (www)


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