Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Rechnungen richtig stellen

Immer wieder führen falsch ausgestellte Rechnungen zu Rückfragen Ihrer Kunden und damit zu Zahlungsverzögerungen.

Als Unternehmer sind Sie immer dann verpflichtet, eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung zu erstellen, wenn Sie gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder einer juristischen Person (des öffentlichen oder privaten Rechts) tätig werden. Diese muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Leisten Sie an einen Endverbraucher, können Sie eine Rechnung über Ihre Leistung erteilen (Ausnahme für grundstücksbezogene Leistungen s.u.). In diesem Fall gibt es für den Rechnungsinhalt keine Pflichtangaben. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihre Rechnungen aus umsatzsteuerlichen Gründen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift Ihres Unternehmens
  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  • Datum der Rechnung
  • Ihre Steuernummer oder die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • fortlaufende Rechnungsnummer mit einer oder mehrerer Zahlen- oder Buchstabenreihe oder einer Kombination (sog. Rechnungsnummer), die Sie zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben.
  • Betreffzeile mit dem Titel „Rechnung“ und ggf. mit Bezug „Ihr Auftrag vom...“
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der erbrachten Leistungen
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Zeitraum der Leistungserbringung (Kalendermonat ist auseichend)
  • Bei Anzahlung oder Vorauszahlung: nur wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.
  • Nettobetrag der Lieferung bzw. Leistung in Euro
  • Umsatzsteuersatz (19 % oder 7 %)
  • Die Höhe des Steuerbetrags oder im Fall der Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung bzw. sonstigen Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  • In besonderen Fällen gibt es zusätzliche Pflichten, die § 14a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auflistet
  • Im Voraus vereinbarte Boni, Rabatte, wenn nicht im Entgelt berücksichtigt
  • Zahlungsziel (Datum, bis wann die Überweisung eingegangen sein sollte)
  • Hinweis auf zweijährige Aufbewahrungspflicht bei Werkslieferungen oder Leistungen im Bau oder Ausbau an Privatkunden
  • Vollständige und korrekte Bankverbindung.

Entsprechende Angaben müssen die Rechnungen enthalten, die Sie erhalten.

Von der Rechnungserteilungspflicht ausgenommen sind die umsatzsteuerpflichtigen Vermietungsumsätze, die Sie an Endverbraucher (natürlich Personen), z.B. Hotelumsätze, Parkraumüberlassung, Campingplatzüberlassung, erbringen.

Elektronische Rechnungen und Papierrechnungen werden gleichbehandelt werden.(§ 14 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Dem Steuerpflichtigen ist es freigestellt, wie er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung sicherstellt. Auf eine elektronische Signatur oder die Übermittlung der Rechnung per EDI kommt es für den Vorsteuerabzug nicht mehr an.

Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer statt der Steuernummer in der Rechnung
In dem „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ können Sie auch beantragen, dass Ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern teil Ihnen daraufhin die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit.

Anschrift:
Bundeszentralamt für Steuern
Serviceteam:
Tel.: 0228 406-1222
Fax: 0228 406-3801
Ust-idnr-vergabe@bzst.bund.de
www.steuerliches-info-center.de (www)

Der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. kann auch online gestellt werden. Hierbei wir über den Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird:
www.bzst.de (www)

Kleinunternehmerrechnungen nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Auch wer die sog. Kleinunternehmerregelung anwendet, muss seine Rechnungen nach den oben aufgeführten Vorgaben erstellen. Allerdings darf er keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, da er sie sonst an das Finanzamt abführen muss. Es ist empfehlenswert, auf der Rechnung folgenden Hinweis aufzunehmen: „Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gem. § 19 Abs. 1UstG keine Umsatzsteuer enthalten.“

Auch Kleinunternehmer benötigen eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die sie auf ihrer Rechnung angeben müssen.

Kleinbetragsrechnungen bis 150 Euro Gesamtbetrag

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift Ihres Unternehmens
  • Datum der Rechnung
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe (Bruttoentgelt)
  • Steuersatz oder ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung

Im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen mit einem Grundstück sowie Bauleistungen gelten die vorstehenden Sonderregelungen entsprechend.

Rechnungsaufbewahrung
Eigene Ausgangsrechnungen sowie empfangene Rechnungen (einschließlich Kleinbetragsrechnungen) müssen Sie als Unternehmer zehn Jahre aufbewahren.

Weitere Informationen:
Zu den Rechnungsanforderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht finden Sie Informationen auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer - "Neue Rechnungsanforderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht" (www)


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