Die Katalogberufe:
Bei den Katalogberufen handelt es sich um Freie Berufe, die im Einkommensteuergesetz aufgezählt sind:
Heilberufe:
Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten (Physiotherapeuten)
Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe:
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer und Bücherrevisoren
Naturwissenschaftliche/technische Berufe:
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen
Sprach- und informationsvermittelnde Berufe:
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer
Dazu kommen zusätzlich die im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) genannten vier (selbständig ausgeübten) Berufsbilder:
Diplom-Psychologe
Heilmasseur
Hebamme
Hauptberuflicher Sachverständiger
Die ähnlichen Berufe: Zu den freien Berufen wird auch eine Reihe von Berufen gezählt, die den Katalogberufen ähnlich sind. Entscheidend ist: Ihre Ausbildung und die konkrete berufliche Tätigkeit müssen mit einem Katalogberuf vergleichbar sein. Vergleichbar heißt z. B. auch, wenn für die Ausübung eines Katalogberufes eine amtliche Erlaubnis (z.B. durch das Gesundheitsamt) erforderlich ist, so gilt diese Anforderung auch für den ähnlichen Beruf (z. B. Ergotherapeut).
Die Tätigkeitsberufe: Zu den freien Berufen zählen auch selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Eine Zuordnung zu den freien Berufen ist nur nach Einzelfallprüfung möglich.
Darauf sollten Sie achten:
Entscheidend ist die Tätigkeit und nicht die Berufsausbildung. Ein Architekt, der ein Bauunternehmen oder ein Rechtsanwalt, der eine Personalleasingunternehmen leitet, ist - in aller Regel - kein Freiberufler.
Letztendlich entscheidet das Finanzamt, ob Ihre Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist.
Freiberufler melden sich nicht beim Gewerbeamt, sondern nur beim Finanzamt an. Dort erhalten Sie eine Steuernummer.
Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.
Einige Freiberufler sind Pflichtmitglied in ihrer zuständigen Kammer. Zudem müssen eine Reihe von freien Berufen besondere Vorgaben des Berufsrechts und der Berufsausübung beachten.
Gegenüber Ihrem Finanzamt müssen Sie Ihren steuerlichen Gewinn i.d.R. durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Gründen Sie mit anderen Freiberuflern eine Personengesellschaft, also eine GbR oder Partnerschaftsgesellschaft, muss jeder Gesellschafter über eigene Fachkenntnisse verfügen. Besitzt einer der Gesellschafter nicht die entsprechenden Fachkenntnisse und zählt damit nicht zu den Freien Berufen oder ist einer der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), wird die Gesellschaft als Gewerbebetrieb angesehen. Gründen Sie mit anderen freiberuflich Tätigen eine Kapitalgesellschaft, handelt es sich immer um einen Gewerbebetrieb, unabhängig davon, welche Tätigkeit die Gesellschafter ausüben.








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