Im Zweifelsfall entscheidet das Finanzamt, ob Sie eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben. Informieren Sie sich daher frühzeitig bei Ihrem Berufsverband oder Ihrem Steuerberater.
Die Unterscheidung zwischen einer gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit hat Auswirkungen auf
das Anmeldeverfahren,
die Art und Weise der Gewinnermittlung,
die Frage der Gewerbesteuerpflicht und
die Höhe der Einkommensteuerbelastung.
Kammerpflicht
Für einige freie Berufe gilt in der Regel eine Pflichtmitgliedschaft in einer zuständigen Kammer. Diese so genannten "kammerfähigen Freien Berufe" sind: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Beratende Ingenieure.
Freiberufler, für die es keine Pflichtmitgliedschaft in diesen genannten Kammern gibt, müssen, wenn sie bei ihrer Kammer Mitglied werden wollen, einen Antrag stellen. Die Kammern vertreten die Interessen ihrer Mitglieder und sollen zudem sicher stellen, dass diese ihren Beruf ordnungsgemäß ausüben.
Berufsrecht und -ausübung
Nicht jeder darf jeden Freien Beruf einfach ausüben. Eine ganze Reihe von freiberuflichen Tätigkeiten erfordern eine hohe fachliche Kompetenz und eine entsprechende Ausbildung. Diese Ausbildung muss nachgewiesen werden. Die Freiberufler, die Mitglied bei einer Kammer sind, tun dies bei ihrer Kammer. Andere Berufe müssen diesen Nachweis z.B. bei öffentlichen Einrichtungen erbringen (Beispiele: Heilpraktiker beim Gesundheitsamt; Vereidigter Sachverständiger bei IHK und Gericht).
Andere Freiberufler (z.B. Unternehmensberater) können ihre Arbeit ohne Nachweis aufnehmen.
Wer wo welchen Nachweis erbringen muss, ist beim Bundesverband Freie Berufe sowie beim Institut für Freie Berufe zu erfahren. Hintergrund: Diese Berufe haben eine besondere gesellschaftliche Bedeutung, weil sie z.B. die medizinischen Versorgung gewährleisten, der Rechtspflege dienen oder eine unabhängige Beratung sichern. Darüber hinaus haben einige Freie Berufe eine ordnungspolitische Funktion: z.B. Notare, Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Werbung
Für freie Berufe bestehen Werbebeschränkungen. Nicht jede Form der Werbung ist zulässig. Und nicht alle zulässigen Werbeformen stehen allen Freiberuflern zur Verfügung, auch wenn sie zunehmend für meisten erschlossen werden. Vorsicht: Wer hier gegen gängige Vorschriften verstößt (z.B. durch marktschreierische Anzeigen), muss z.B. damit rechnen, dass eine Sanktion seitens der zuständigen Kammer erfolgt (z.B. Abmahnung, Bußgeld)
Hintergrund: Das Berufsbild (der meisten Freien Berufe) soll nicht durch den Gebrauch kommerzieller Werbung verfälscht und das Vertrauen der Patienten oder Klienten dadurch verspielt werden, dass diese z.B. bei Ärzten eher Gewinnstreben als diagnostische und therapeutische Motive vermuten müssten.
Im Folgenden eine Übersicht über typische Werbeformen, die für Freiberufler in Frage kommen und auch für viele erlaubt sind. Achtung: Bitte dennoch vor einer Nutzung auf jeden Fall bei Ihrer Kammer oder dem Institut für Freie Berufe nachfragen!
Anzeigen. Anzeigen dürfen nur geschaltet werden, wenn sie in "unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit" stehen: z.B. bei Neugründung, Urlaub oder Zusammenlegung von Praxen.
Mailing. Mailings sind möglich, wenn sie sachliche Informationen und keine unzulässigen werblichen Elemente enthalten (z.B. Preise). Beispiel: Hintergrundinformationen in einem Newsletter zu Neuigkeiten im Steuerrecht.
Selbstdarstellung/Unternehmenspräsentation. Selbstdarstellungen (z.B. als Flyer oder im Internet) sind zulässig, wenn sie sich auf sachliche Informationen sowie die Tätigkeiten und Schwerpunkte des Freiberuflers beschränken und keine unzulässigen werblichen Elemente enthalten (z.B. Preise). Flyer dürfen dann auch per Mailing verschickt werden.
Selbstdarstellung/Unternehmenspräsentation. Selbstdarstellungen (z.B. als Flyer oder im Internet) sind zulässig, wenn sie sich auf sachliche Informationen sowie die Tätigkeiten und Schwerpunkte des Freiberuflers beschränken und keine unzulässigen werblichen Elemente enthalten (z.B. Preise). Flyer dürfen dann auch per Mailing verschickt werden.
Gelbe Seiten. In Branchenverzeichnissen dürfen sich Freiberufler mit Namen, Adresse und Tätigkeitsschwerpunkte aufnehmen lassen.








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