Veröffentlicht werden u.a. folgende Informationen:
Firma (Name des Unternehmens)
Rechtsform
Unternehmenssitz
Gegenstand des Unternehmens
Geschäftsführung
Prokura
Art der Vertretungsberechtigung
Stamm- bzw. Grundkapital, Kommanditkapital
Die Anmeldung beim Handelsregister übernimmt ein Notar.
Folgende Unternehmen müssen im Handelsregister eingetragen werden:
Kaufleute (Einzelunternehmen)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)/Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Kommanditgesellschaft (KG)
Aktiengesellschaft (AG)
Folgende Unternehmen können, müssen sich aber nicht im Handelsregister eintragen:
Unternehmer, die nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen (Kleingewerbe), Mit dem Eintrag im Handelsregister werden Sie zum Kaufmann. Grundlage für Ihre Geschäfte ist dann das Handelsgesetzbuch (HGB) und nicht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Folgende Unternehmen werden nicht im Handelsregister eingetragen:
Angehörige der Freien Berufe werden nicht im Handelsregister eingetragen. Dies gilt für einzelne Selbständige genauso wie für Freiberufler, die sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen. Freiberufler, die eine Partnerschaftsgesellschaft gründen, werden im Partnerschaftsregister, das ebenfalls bei den Amtsgerichten geführt wird, eingetragen.
Das Handelsregister besteht aus zwei Abteilungen:
Abteilung A für
- Einzelunternehmen (Kaufleute)
- Offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Kommanditgesellschaften
Abteilung B für
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH/UG)








Handelsregister