Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Sozialversicherung

Angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen bei der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versichert werden. Die Krankenkassen ziehen die Sozialversicherungsbeiträge ein. Setzen Sie sich daher mit der Krankenkasse Ihres Mitarbeiters in Verbindung und melden Sie ihn dort an.

Die meisten Krankenkassen bieten einen Beratungsservice für Arbeitgeber rund um deren Pflichten in puncto Sozialversicherung an. Lassen Sie sich dazu den Sozialversicherungsausweis von Ihrem Mitarbeiter aushändigen.

Beschäftigen Sie einen Minijobber (Höchsteinkommen 400 Euro), melden Sie ihn bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an.

(An)Meldungen bei der Sozialversicherung
Als Arbeitgeber müssen Sie für Ihre Mitarbeiter die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung berechnen und mit Hilfe eines Beitragsnachweises bei der Krankenkasse des Beschäftigten melden und überweisen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (Ausnahmen geringfügig Beschäftigte).

In der Regel sind Sozialversicherungsbeiträge in Höhe des voraussichtlichen Betrags am drittletzten Bankarbeitstag des Tätigkeitsmonats fällig. Kann die Beitragshöhe zum Beispiel wegen eines Mitarbeiterwechsels nicht genau ermittelt werden, kann der Beitrag auch in Höhe des Vormonatswertes gezahlt werden. Ein womöglich verbleibender Restbetrag ist dann zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig (§ 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV).

Die Höhe der Beitragssätze entspricht einem festgelegten Prozentanteil des Bruttoentgelts.

Dieses Brutto-Gehalt besteht aus folgenden Arbeitnehmeranteil-Sozialversicherungsbeiträgen (Stand: 2010):

  • 7,9 % Krankenversicherung
  • 9,95 % Rentenversicherung
  • 1,4 % Arbeitslosenversicherung
  • 0,975 % Pflegeversicherung (PV) (in Sachsen: 1,725 %)
  • 0,25 % PV-Zuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr (in Sachsen 1,725 %)
  • + Lohnsteuer je nach Steuerklasse und Einkommen

Der Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer beziehen sich jeweils auf das vorgesehene Brutto-Gehalt. Um festzustellen, wie hoch die Gesamtbelastung für ein Gehalt ist, muss der Arbeitgeber zum Brutto-Gehalt noch den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge addieren:

Brutto-Gehalt
+ Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge (Prozentzahlen beziehen sich auf Brutto-Gehalt):
7,0 % Krankenversicherung
9,95 % Rentenversicherung
1,4 % Arbeitslosenversicherung
0,975 % Pflegeversicherung
= Gesamtbelastung für Arbeitgeber

Ihr Arbeitnehmer muss Ihnen die folgenden Unterlagen vorlegen:

  • Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse.
  • Sozialversicherungsausweis (enthält u.a. die Versicherungsnummer).

Als Arbeitgeber müssen Sie bei der Krankenkasse folgende Meldungen abgeben:

  • Anmeldung, Abmeldung, Jahresmeldung
  • Unterbrechungsmeldung
  • sonstige Entgeltmeldungen

Das Beitrags- und Meldeverfahren zwischen Arbeitgeber und Einzugsstellen ist nur noch mit gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mit Hilfe automatisierter Ausfüllhilfen zulässig (§ 28a SGB IV; §§ 18 und 26 DEÜV) (siehe z. B. "Sozialversicherung im Internet"). Das bedeutet, dass Arbeitgeber keine Meldevordrucke und keine Datenträger mehr verwenden dürfen.

Kleinstarbeitgeber (zum Beispiel mit nur einem geringfügig Beschäftigten), die nicht über einen Steuerberater abrechnen, können eine automatisierte Ausfüllhilfe verwenden. Verfügen solche Arbeitgeber nicht über eine Computerausstattung, können sie ihre elektronischen Meldungen auch über die Geschäftsstelle einer Krankenkasse absetzen. Viele Geschäftsstellen wollen einen entsprechenden Service, der auch die Beratung des Arbeitgebers umfasst, für diese Fälle anbieten. (Quelle: BMAS)

Arbeiter und Angestellte aus einem EU-Land bzw. nicht-EU-Land
Von vielen dieser Arbeitnehmer wird die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, weil sie ggf. noch gar nicht vergeben wurde. In diesem Falle können Anmeldungen auch ohne Versicherungsnummer der Krankenkasse übermittelt werden, dann aber mit den Angaben zur Vergabe einer Versicherungsnummer (gilt im Übrigen auch für inländische Arbeitnehmer ohne Versicherungsnummer).


Artikel bewerten