Die IHKn erstellen z.B. Gutachten, bietet umfangreiche Beratungen und Seminare für Mitglieder, berät Existenzgründerinnen und Existenzgründer, wirken mit an der Berufsausbildung, führen Firmenregister und Statistiken etc. Für bestimmte Branchenbereiche bietet die IHK auch Sach- und Fachkundeprüfungen an, die für die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs notwendig sind, z.B. im Taxi- und Mietwagenverkehr, für das Gastgewerbe o.ä.
Die Mitgliedschaft in der IHK ist gesetzlich vorgeschrieben und erfolgt automatisch, sobald beim Gewerbeamt ein Gewerbe (ausgenommen Handwerk, Landwirtschaft) angemeldet wurde. Die Gründerin oder der Gründer erhält dann von seiner zuständigen IHK ein entsprechendes Schreiben, das alle notwendigen Informationen über die Mitgliedschaft bereitstellt.
Mitglieder einer IHK sind:
Handelsregisterunternehmen (Vollkaufleute),
deren Geschäftsumfang einen in vollkaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert. (Eintrag im Handelsregister)
Kleingewerbetreibende,
deren Geschäftsumfang einen in vollkaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb nicht erfordert. (Kein Eintrag im Handelsregister)
Gemischt-gewerbliche Unternehmen,
die aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit sowohl Mitglied der Handwerkskammer, als auch der Industrie- und Handelskammer sind.
Beispiel:
Gaststätte mit Metzgerei
Kraftfahrzeughandel mit Reparaturwerkstatt
Elektroeinzelhandel mit Installation
Apotheken
Freie Berufe in der Rechtsform einer GmbH
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge orientieren sich an der Art, an Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Sie setzen sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage, deren Bemessungsgrundlage der Gewinn aus Gewerbeertrag bzw. der Gewerbebetrieb ist, zusammen. Berechnungsgrundlage zur Vorauszahlung für das laufende Beitragsjahr ist der zuletzt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb.
Gründerinnen und Gründer, die erstmals einen Gewerbebetrieb anmelden und unten stehende Voraussetzungen erfüllen, sind im Gründungsjahr und im Folgejahr vom IHK-Mitgliedsbeitrag (Grundbeitrag und gewinnabhängige Umlage) befreit. Im dritten und vierten Jahr sind sie von der Umlage befreit.
Gründerinnen und Gründer müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften).
Sie sind nicht im Handelsregister eingetragen.
Sie waren in den letzten fünf Jahren vor der Betriebseröffnung nicht selbständig tätig, haben also weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt, noch waren sie an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt.
Ihr Jahresgewinn (Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) liegt nicht über 25.000 Euro.
Klein- und Kleinstunternehmen sind unter folgender Voraussetzung vollständig beitragsfrei: Es handelt sich um natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3).
Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt.
Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.








Industrie- und Handelskammer (IHK)