Als gewerblicher Gründer erhalten Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung„ automatisch nach der Gewerbeanmeldung von Ihrem Finanzamt. Als freiberuflicher Gründer müssen Sie selbst Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen.
In dem Fragenbogen müssen Sie Angaben zu Ihren künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Bitte gehen sie dabei sorgfältig vor und schätzen Sie Ihre Umsatz- und Gewinnerwartungen realistisch ein. Freiberufler und kleine Gewerbetreibende tun dies nach der Einnahmen-/Überschussrechnung: Betriebliche Einnahmen minus betriebliche Ausgaben = Gewinn (oder Verlust). Kalkulieren Sie dabei nicht zu knapp, um größere Steuernachzahlungen im Folgejahr zu vermeiden. Ändern sich Ihre Planungen nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit, sollten Sie dies auch Ihrem Finanzamt mitteilen.
Die Informationen sind für die steuerliche Einordnung Ihrer Tätigkeit durch das Finanzamt wichtig. Mögliche Konsequenzen eines unvollständig ausgefüllten Fragebogens sind:
Rückfragen/Betriebsbesichtigung durch das Finanzamt
Keine zeitnahe Erteilung einer Steuernummer
Keine oder zur niedrige Festsetzung von Vorauszahlungen. Hier besteht das Risiko von unerwartet hohen Nachzahlungen im Folgejahr mit Auswirkung auf die Finanzplanung Ihres Unternehmens.
Hinweis: Existenzgründerinnen und -gründer, die den Gründungszuschuss beziehen, müssen zusammen mit dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auch ihren Businessplan dem Finanzamt vorlegen.
Nach der Bearbeitung Ihres „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" teilt Ihnen das Finanzamt Ihre Steuernummer mit.
Vorauszahlungen während des Jahres
Das Finanzamt sagt Ihnen auch, in welchem Turnus Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen. In den ersten beiden Unternehmensjahren ist dies i.d.R. monatlich zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldezeitraums. Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie außerdem Ihre Lohnsteueranmeldung abgeben. Die Anmeldungen sind auf elektronischem Weg auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. Die Finanzverwaltung stellt hierfür die kostenlose Software ELSTER zur Verfügung (www.elster.de (www)). In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an, die auf Ihre eigenen Umsätze entfällt als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die in Ihren Einkäufen enthalten ist. An das Finanzamt abgeführt ("Voranmeldung") wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer.
Außerdem berechnet das Finanzamt anhand Ihrer Angaben zum voraussichtlichen Gewinn die Vorauszahlungen für Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und nennt Ihnen die Fälligkeitstermine. Die Vorauszahlungen können Sie auf Antrag beim Finanzamt Ihrer tatsächlichen Gewinnentwicklung anpassen lassen.
Steuererklärung zu Beginn des Folgejahres
Bis zum 31. Mai des Folgejahres müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater bis zum 31. Dezember des Folgejahres die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (für Gewerbetreibende) für das vergangene Jahr beim Finanzamt einreichen. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt die Frist auch verlängern. Auch die Jahressteuererklärungen können Sie elektronisch mit dem kostenlosen Programm ELSTER abgeben. Nach Prüfung der Steuererklärungen und der nötigen Unterlagen, z.B. Gewinnermittlung, durch das Finanzamt stellt sich heraus, ob Sie noch Steuern nachzahlen müssen oder aber im umgekehrten Falle erstattet bekommen. Steuern nachzahlen müssen Sie, wenn Ihr tatsächlicher Gewinn höher war also von Ihnen ursprünglich geschätzt und die Vorauszahlungen daher zu niedrig waren.
Wichtig: Halten Sie sich immer an die Zahlungsfristen, die Ihnen das Finanzamt setzt. Sie müssen sonst mit Säumniszuschlägen rechnen. Und: Das Finanzamt lässt nicht mit sich handeln. Legen Sie also auf jeden Fall einen ausreichend hohen Betrag für Ihre Steuerzahlungen auf die "hohe Kante". Zur Vereinfachung es ist möglich, dem Finanzamt Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen. Dann müssen Sie nicht jeden einzelnen Termin selbst überwachen, da das Finanzamt bei bzw. nach Fälligkeit die festgesetzten Steuern abbucht.
Sog. Kleinunternehmerregelung
In dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" geben Sie auch an, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmerin bzw. -unternehmer gelten möchten. In diesem Fall brauchen Sie keine Umsatzsteuer abzuführen. Kleinunternehmer sind Sie aber nur dann, wenn Ihr Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher als 17.500 Euro war und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Der Gesamtumsatz berechnet sich nach den vereinnahmten Entgelten, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nehmen Sie Ihre Tätigkeit erst im Lauf des Kalenderjahres auf, ist der erwartete Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung grundsätzlich als volle Kalendermonate zu behandeln. Maßgeblich sind für beide Grenzen die Verhältnisse im Prognosezeitpunkt. Ein späteres tatsächliches Überschreiten der jeweiligen Grenze ist unschädlich. Von Ihrem Finanzamt erhalten Sie zur Kleinunternehmerbesteuerung nur dann einen Hinweis, wenn das Finanzamt Ihren Einschätzungen nicht folgen kann.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und Sie dürfen beim Finanzamt keine Vorsteuer geltend machen. Wenn Sie also größere Investitionen in der Gründungsphase vornehmen, sollten Sie ggf. mit Ihrem Steuerberater überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Weisen Sie als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus, müssen Sie die Steuer an das Finanzamt abführen. Zu den Besonderheiten bei Rechnungserteilung durch Kleinunternehmer beachten Sie bitte die Hinweise unter Rechnung richtig erstellen.








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