Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Gewerbeamt

Gewerbliche Gründerinnen und Gründer müssen ihr Vorhaben beim Gewerbeamt der Gemeinde bzw. Stadt, in der der Betrieb eröffnet wird, anmelden.

Dazu benötigen Sie

  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
  • je nach Tätigkeit (z.B. Gastronomie), eine Erlaubnis oder Genehmigung
  • eine Handwerkskarte, falls Sie einen Handwerksbetrieb gründen
  • eine Gewerbekarte für die Gründung eines handwerksähnlichen Betriebs
  • einen Handelsregisterauszug, falls das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist
  • eine Aufenthaltsgenehmigung, die die Erlaubnis beinhaltet, eine selbständige gewerbliche Tätigkeit auszuüben, falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
  • und zehn bis 40 Euro für die Anmeldegebühr
  • ggf. ist ein Führungszeugnis oder die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erforderlich

Die Art der gewerblichen Tätigkeit sollten Sie möglichst genau beschreiben. Auch bei der Unternehmensbezeichnung gibt es Vorschriften. Die Bearbeitung einer Gewerbeanmeldung dauert in der Regel nur wenige Tage. Freiberufler melden kein Gewerbe an, sondern wenden sich direkt an ihr Finanzamt.

Das Gewerbeamt informiert automatisch folgende Behörden, bei denen Sie auch angemeldet sein müssen: Finanzamt, zuständige Berufsgenossenschaft, Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK), Amtsgericht (Handelsregister), das Gewerbeaufsichtsamt (zuständig für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Angestellten und Kunden; überprüft z.B. Öfen, Getränkeausschank). Gehen Sie auf Nummer sicher und prüfen Sie nach, ob alle genannten Stellen auch tatsächlich informiert wurden.

Das müssen Sie wissen, bevor Sie zum
Gewerbeamt gehen

Was gründe ich?
Beispiel Café: Gründen Sie ein Steh-Café, Café mit Sitzmöglichkeiten, Ausschank, Außerhausverkauf?
Dies hat z.B. Auswirkungen auf Räumlichkeiten (Toiletteneinbau u.a.). Erkundigen Sie sich am besten vor der Gewerbeanmeldung bei Ihrem Branchenverband und/oder der Kammer, welche Auflagen mit Ihrem Vorhaben verbunden sind.

Brauche ich eine Erlaubnis (Genehmigung, Zulassung)?
Gewerbeanmeldungen lassen sich in zwei Gruppen unterteilen:

1. Erlaubnisfrei: Wenn Sie ein erlaubnisfreies Gewerbe anmelden, wird Ihnen die Anmeldung vom Gewerbeamt innerhalb von drei Tagen bestätigt. Einschränkung: Wird ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (z. B. Auskunftei, Detektei, Ehevermittlung, Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Reisebüro; s. § 38 Gewerbeordnung) ausgeübt, muss der Gründer folgende Unterlagen selbst beantragen und der Gewerbeanmeldung beifügen:

  • polizeiliches Führungszeugnis ("zur Vorlage bei Behörden") sowie
  • Auszug des Gewerbezentralregisters (Gab es in der Vergangenheit Verstöße gegen die Gewerbeordnung? Wurden bereits Bußgelder verhängt? Wurde die Ausübung des Gewerbes untersagt?). Auch wenn das Gewerbeamt eine Anmeldebestätigung bereits zugeschickt hat, kann das Gewerbe im nachhinein untersagt werden, wenn Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Gründers bestehen.

2. Erlaubnispflichtig: Erlaubnispflichtige Gewerbe können nur mit einer Zulassung begonnen und ausgeübt werden. Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Sie hängt - je nach Gewerbe - von verschiedenen Nachweisen ab, die der Gründer selbst beibringen muss.

Für die folgenden Gewerbe benötigen Sie eine Erlaubnis bzw. Genehmigung der zuständigen Behörde:

  • Handwerk
    Eine Gründung im Handwerk beginnt mit der Eintragung in die Handwerksrolle (für die zulassungspflichtigen und die zulassungsfreien Handwerke) bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe. Beide werden in den Handwerkskammern geführt. Ein Handwerksunternehmen in den so genannten "gefahrgeneigten" Berufen dürfen Sie nur gründen und führen, wenn Sie eine Meisterprüfung abgelegt haben oder einen Meister anstellen. Es handelt sich um Berufe, in denen durch unsachgemäße Ausübung für die Gesundheit oder das Leben von Kunden u.a. Gefahren drohen. Sie sind in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt. Ausgenommen von der Meisterpflicht sind so genannte "zulassungsfreie Handwerke" sowie "handwerksähnliche" Berufe, die Sie in der Anlage B der Handwerksordnung finden.
  • Industrie
    Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen müssen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden.
  • Einzelhandel
    Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (Arzneimittel, Wirbeltiere, Sittiche, Waffen, Sprengstoff usw.).
  • Gaststätten und Hotels
    Erforderlich ist eine Erlaubnis, die Sie nach einer (eintägigen) Unterweisung bei der zuständigen IHK vom Gewerbeamt erhalten.
  • Bewachungsgewerbe
    Voraussetzung für die vom Gewerbeamt zu erteilende Erlaubnis sind persönliche Zuverlässigkeit, erforderliche Mittel oder Sicherheiten und eine 80-stündige Unterrichtung durch die IHK.
  • Verkehrsgewerbe
    Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen ist genehmigungspflichtig. (Fachkundeprüfung) Die Konzessionen erteilt das zuständige Gewerbeamt, Ordnungsamt oder Regierungspräsidium.
  • Reisegewerbe
    Dazu zählen Gewerbetreibende, die keine feste Betriebsstätte haben. Eine erforderliche Reisegewerbekarte stellt das zuständige Gewerbeamt aus.

Weitere Gewerbe
Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige ist ebenfalls eine besondere Erlaubnis erforderlich:

  • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln (Fachkundeprüfung)
  • Güterkraftverkehrs-Unternehmen (Fachkundeprüfung)
  • Makler (Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung und Führungszeugnis)
  • Buchführungshelfer (kaufmännische Ausbildung und 3jährige berufliche Praxis)
  • Inkassobüro (Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz)
  • Pflegedienste, Kinderbetreuung

Zeit einplanen
Unterschätzen Sie die Anzahl notwendiger Erlaubnisse und Genehmigungen und den damit verbundenen Aufwand nicht. Kümmern Sie sich rechtzeitig um diese Formalitäten, damit sich Ihre Existenzgründung wegen fehlender Genehmigungen nicht verzögert.

Für wen gilt die Erlaubnis?

  • Wird das Gewerbe von einer natürlichen Person betrieben: für die Person selbst.
  • Wird das Gewerbe von einer Personengesellschaft (z. B. OHG) betrieben: für jeden persönlich haftenden Gesellschafter.
  • Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH): für die Gesellschaft, die durch die Geschäftsführer vertreten wird, bei juristischen Personen ist in der Regel immer die persönliche Zuverlässigkeit der gesetzlichen Vertreter nachzuweisen.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Industrie- und Handelskammer.

Auskünfte über betriebsstättenspezifische Vorschriften (Bauordnungsrecht, Brandschutz, Immissionsschutz usw.) erhalten Sie beim Bauamt Ihrer Gemeinde.

Wo gründe ich?
Sie können nicht überall jedes Gewerbe ausüben. In reinen Wohngebieten sind zum Beispiel nur kleine Läden und nicht störende Handwerksbetriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs zugelassen. Wenn Sie Ihre Wohnung überwiegend als Büro nutzen, kann dies eine unzulässige Zweckentfremdung sein und muss vom Wohnungsamt geprüft werden. Hilfestellung bei diesen Fragen bieten Ihnen die Kammern und die kommunalen Wirtschaftsförderungen.
Übrigens: Viele Kommunen bieten Gründerinnen und Gründern günstige Gewerberäume an.

Mit welcher Rechtsform gründe ich?
Für Kleinunternehmer kommt ein Einzelunternehmen oder, wenn Sie im Team gründen, die GbR in Frage. Klären Sie die Frage der Rechtsform vorab mit Ihrem Existenzgründungs- und Steuerberater.


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