Das Einkommensteuergesetz (§ 7) legt fest, dass die Kosten für Wirtschaftsgüter auf die "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" aufgeteilt werden müssen. Über welchen Zeitraum die einzelnen Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden können, steht in den AfA-Tabellen, die u.a. auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlich werden.
Abgeschrieben werden nur Wirtschaftsgüter, deren Herstellungs- oder Anschaffungskosten 1.000 Euro (netto) überschreiten.
Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten der Abschreibung:
Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung ist der Abschreibungsbetrag jedes Jahr identisch.
Degressive Abschreibung
Im Rahmen des Maßnahmenpakets zur Finanz- und Bankenkrise hat die Bundesregierung für die Dauer von zwei Jahren eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 25 Prozent eingeführt. Unternehmen können dadurch bei langlebigeren Wirtschaftsgütern in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge als Aufwendungen geltend machen.
Sonderabschreibungen für kleinere und mittlere Unternehmen
Sonderabschreibungen können in Höhe von 20 Prozent für ein Wirtschaftsgut in dem Jahr in Anspruch genommen werden, in dem es angeschafft oder hergestellt wird. Alternativ kann die 20-prozentige Abschreibung über einen 5-Jahreszeitraum verteilt werden.
Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro liegen, gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), für deren Abschreibung Sonderregelungen gelten. Unternehmen können geringwertige Wirtschaftsgüter (Kleinmöbel, Faxgeräte usw.) bis 410 Euro entweder sofort abschreiben oder eine Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro vornehmen.








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