Rückfragen/Betriebsbesichtigung durch das Finanzamt
Keine zeitnahe Erteilung einer Steuernummer
Keine oder zur niedrige Festsetzung von Vorauszahlungen. Hier besteht das Risiko von unerwartet hohen Nachzahlungen im Folgejahr mit Auswirkung auf die Finanzplanung Ihres Unternehmens.
Nach der Bearbeitung Ihres „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" teil Ihnen das Finanzamt Ihre Steuernummer mit.
Gewerbetreibender oder Freiberufler
Als gewerbliche Gründerinnen und Gründer erhalten Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ automatisch nach der Gewerbeanmeldung von Ihrem Finanzamt. Als freiberufliche Gründer wenden Sie sich möglichst frühzeitig direkt an Ihr Finanzamt. Verschaffen Sie sich ggf. am besten mit Hilfe Ihres Berufsverbandes und Steuerberaters Gewissheit darüber, ob Ihre Tätigkeit eventuell doch als gewerblich einzustufen ist. Die Unterscheidung hat auch steuerliche Bedeutung, da nur der Gewerbeertrag der Gewerbetreibenden der Gewerbesteuer unterliegt. Für natürliche Personen und Personengesellschaften gilt ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 Euro.
Sog. Kleinunternehmerregelung
In dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" geben Sie auch an, ob Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmerin bzw. -unternehmer gelten. In diesem Fall brauchen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer abzuführen. Kleinunternehmer sind Sie nur dann, wenn Ihr Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Der Gesamtumsatz berechnet sich nach den vereinnahmten Entgelten, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nehmen Sie Ihre Tätigkeit erst im Lauf des Kalenderjahres auf, ist der erwartete Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung grundsätzlich als volle Kalendermonate zu behandeln. Maßgeblich sind für beide Grenzen die Verhältnisse im Prognosezeitpunkt. Ein späteres tatsächliches Überschreiten der jeweiligen Grenze ist unschädlich. Von Ihrem Finanzamt erhalten Sie zur Kleinunternehmerbesteuerung nur dann einen Hinweis, wenn das Finanzamt Ihren Einschätzungen nicht folgen kann.
Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden, dürfen Sie in Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen und Sie dürfen beim Finanzamt keine Vorsteuer geltend machen. Wenn Sie also größere Investitionen in der Gründungsphase vornehmen, sollten Sie ggf. mit Ihrem Steuerberater überlegen, ob es nicht günstiger ist, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Weisen Sie als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus, müssen Sie die Steuer an das Finanzamt abführen. Zu den Besonderheiten bei Rechnungserteilung durch Kleinunternehmer beachten Sie bitte die Hinweise unter Rechnung richtig erstellen (www).
Finanzamt gibt Auskunft
Gründer bzw. Unternehmer können beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen. Bei Bagatellfällen (Gegenstandswert unter 10.000 Euro) wird auf eine Gebührenerhebung verzichtet.
Höhe des voraussichtlichen Umsatzes und Gewinns angeben
Schätzen Sie Ihren voraussichtlichen Umsatz und Gewinn realistisch ein. Freiberufler und kleine Gewerbetreibende tun dies nach der Einnahme-/Überschussrechnung: Betriebliche Einnahmen minus betriebliche Ausgaben = Gewinn (oder Verlust). Kalkulieren Sie dabei nicht zu knapp, um größere Steuernachzahlungen im Folgejahr zu vermeiden. Ändern sich Ihre Planungen nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit, sollten Sie dies auch Ihrem Finanzamt mitteilen.
Vorauszahlungen während des Jahres
Nach der Bearbeitung Ihres „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ teilt Ihnen das Finanzamt mit, in welchem Turnus (in den ersten beiden Unternehmensjahren i.d.R. monatlich zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldezeitraums) Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldung und - wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen - Ihre Lohnsteueranmeldung abgeben müssen. Die Anmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg auf amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. Die Finanzverwaltung stellt hierfür eine kostenlose Software mit dem Programm ELSTER zur Verfügung (www.elster.de (www)). In der Umsatzsteuervoranmeldung geben Sie sowohl die Umsatzsteuer an, die auf Ihre eigenen Umsätze entfällt als auch die Umsatzsteuer (Vorsteuer), die in Ihren Einkäufen enthalten ist. An das Finanzamt abgeführt ("Voranmeldung") wird dann nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer.
Außerdem berechnet das Finanzamt anhand Ihrer Angaben zum voraussichtlichen Gewinn die Vorauszahlungen für Einkommen-, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und nennt Ihnen die Fälligkeitstermine. Die Vorauszahlungen können Sie auf Antrag beim Finanzamt Ihrer tatsächlichen Gewinnentwicklung anpassen lassen.
Steuererklärung zu Beginn des Folgejahres
Bis zum 31. Mai des Folgejahres müssen Sie bzw. Ihr Steuerberater bis zum 31. Dezember des Folgejahres die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (für Gewerbetreibende) für das vergangene Jahr beim Finanzamt einreichen. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt die Frist auch verlängern. Auch die Jahressteuererklärungen können Sie elektronisch mit dem kostenlosen Programm ELSTER abgeben. Nach Prüfung der Steuererklärungen und der nötigen Unterlagen, z.B. Gewinnermittlung, durch das Finanzamt stellt sich heraus, ob Sie noch Steuern nachzahlen müssen oder aber im umgekehrten Falle erstattet bekommen. Steuern nachzahlen müssen Sie, wenn Ihr tatsächlicher Gewinn höher war also von Ihnen ursprünglich geschätzt und die Vorauszahlungen daher zu niedrig waren.
Wichtig: Halten Sie sich immer an die Zahlungsfristen, die Ihnen das Finanzamt setzt. Sie müssen sonst mit Säumniszuschlägen rechnen. Und: Das Finanzamt lässt nicht mit sich handeln. Legen Sie also auf jeden Fall einen ausreichend hohen Betrag für Ihre Steuerzahlungen auf die "hohe Kante". Zur Vereinfachung ist es möglich, dem Finanzamt Lastschrifteinzugsermächtigung zu erteilen. Dann müssen Sie nicht jeden einzelnen Termin selbst überwachen, da das Finanzamt bei bzw. nach Fälligkeit die festgesetzten Steuern abbucht.








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