Keine Abführung von Umsatzsteuer
Wenn Sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen, brauchen Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen:
im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht höher als 17.500 Euro gewesen sein
und
im laufenden Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein
Bei Gründung muss der voraussichtliche Gesamtumsatz realistisch geschätzt werden. Im Gründungsjahr ist allein auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen, der inklusive Umsatzsteuer 17.500 Euro nicht übersteigen darf. Der Gesamtumsatz berechnet sich nach den vereinnahmten Entgelten, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nehmen Sie Ihre Tätigkeit erst im Laufe des Kalenderjahres auf, ist der erwartete Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung grundsätzliche als volle Kalendermonate zu behandeln. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Prognosezeitpunkt. Ein späteres tatsächliches Überschreiten der jeweiligen Grenze ist unschädlich. Von Ihrem Finanzamt erhalten Sie zur Kleinunternehmerbesteuerung nur dann einen Hinweis, wenn das Finanzamt Ihren Einschätzungen nicht folgen kann. Die so genannte Kleinunternehmerregelung wird durch § 19 Umsatzsteuergesetz geregelt.
Aber: Wer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, kann diese auch nicht mit der Vorsteuer verrechnen. Hierzu ein Beispiel: Unternehmer Meyer bietet Nachhilfeunterricht an. Dazu hat er zunächst Tische und Stühle sowie zwei PC gekauft. Nach der Geschäftseröffnung muss er regelmäßig Material kaufen: Papier, Stifte, Spiele, Software, Toner usw. Nach jedem Einkauf bezahlt er die Rechnung, die er von seinem Lieferanten erhält. Er überweist den Rechnungsbetrag sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer. Das Finanzamt bezeichnet diese Umsatzsteuer, die Herr Meyer als Unternehmer an seine Lieferanten bezahlt, als Vorsteuer.
Fall 1: Herr Meyer macht keinen Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall weist Herr Meyer in den Rechnungen an seine Kunden ebenfalls Umsatzsteuer aus. Sobald seine Kunden bezahlen, nimmt Herr Meyer also nicht nur den Rechnungsbetrag, sondern auch Umsatzsteuer ein. Diese muss er an das Finanzamt abführen. Allerdings kann er die Vorsteuer, die er an seine Lieferanten gezahlt hat, davon abziehen. Wenn er mehr Vorsteuer bezahlt als er Umsatzsteuer eingenommen hat und deshalb mehr Vorsteuer bezahlt als Umsatzsteuer eingenommen hat, bekommt er sogar Vorsteuer vom Finanzamt zurück.
Fall 2: Herr Meyer macht Gebrauch von der Kleinunternehmerregelung. In diesem Fall darf Herr Meyer in den Rechnungen an seine Kunden keine Umsatzsteuer ausweisen. In seinen Rechnungen schreibt er stattdessen den Zusatz: "Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten." Sobald seine Kunden bezahlen, nimmt Herr Meyer den Rechnungsbetrag ein. An das Finanzamt muss er keine Umsatzsteuer abführen. Herr Meyer hat damit etwas weniger Bürokratie "am Hals". Allerdings kann er dabei die Vorsteuer, die er an seine Lieferanten gezahlt hat, gegenüber dem Finanzamt nicht geltend machen.
Tipp:
Wenn Sie als Unternehmer hohe Ausgaben für Investitionen und/oder Warenlieferungen haben und daher viel Vorsteuer zahlen müssen, sollten Sie überlegen, ob Sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchten. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater darüber. Weisen Sie als Kleinunternehmer dennoch Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus, müssen Sie diese Steuer an das Finanzamt abführen.
Einfache Buchführung
Jeder Unternehmer muss seine Geschäftsvorgänge mit Hilfe seiner Buchführung schriftlich festhalten. Hier gibt es eine einfache und eine aufwändige Variante. Kleinunternehmer dürfen eine so genannte einfache Buchführung betreiben, wenn sie nicht als Kaufleute gelten, nicht im Handelsregister eingetragen sind und die Grenzen für Umsätze, Gewinne und so genannten Wirtschaftswerte nicht überschreiten:
Umsätze: 500.000 Euro
Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus Land-/Forstwirtschaft: 50.000 Euro
Einnahme-Überschussrechnung
Dasselbe gilt für die Art der Gewinnermittlung, zu der jeder Unternehmer nach Ablauf des Geschäftsjahrs verpflichtet ist. Kleinunternehmen, die die oben genannten Grenzen nicht überschreiten, brauchen ihren Gewinn nur durch eine einfache Einnahme-Überschussrechnung auf zu ermitteln.








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