Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Investitionsabzugsbeträge

Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Gemeinschaften können für eine geplante Investition bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell Gewinn mindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag, § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Unter einer Investition wird dabei die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens verstanden. Der Investitionsabzugsbetrag kann auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden. Unterlässt der Unternehmer die Investition, wird der Abzug rückgängig gemacht.

Voraussetzungen
Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:

  • Bei Gewerbebetrieben oder bilanzierenden Selbständigen darf das Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen.
  • Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft darf ein Wirtschaftswert oder ein Ersatzwirtschaftswert 125.000 Euro nicht übersteigen.
  • Betriebe, die ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können nur bei einem Gewinn von 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.

Das Unternehmen muss die Absicht haben, das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach dem Abzugsjahr anzuschaffen. Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung folgt, in einer inländischen Betriebsstätte seines Betriebs (fast) ausschließlich genutzt werden.

Das Unternehmen muss die Funktion sowie die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes in den Unterlagen für das Finanzamt angeben.

Der Investitionskostenabzugsbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht.

Höchstbetrag
Der Höchstbetrag, der insgesamt abgezogenen Beträge, darf insgesamt 200.000 Euro nicht überschreiten (§ 7g Abs 1 Satz 4 EStG).


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