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Die Gründungsportale des BMWi


Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Einfache Buchführung

Die einfache Buchführung ist nur für kleine Betriebe mit einfachen und leicht überschaubaren Geschäftsprozessen empfehlenswert, in denen auch ansonsten der Überblick über die Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätssituation nicht so schnell verloren gehen kann. Die einfache Buchführung ist nur für Unternehmen zulässig, die nicht buchführungspflichtig sind.

Dazu gehören:

  • Freiberufler
  • Nicht-Kaufleute
    = Handelsgewerbe mit einfach strukturierten, überschaubaren und transparenten Geschäftsbeziehungen, ebenso Kleingewerbe
  • Einzelkaufleute, die zwei Geschäftsjahre hintereinander nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben
  • Land- und Forstwirte, die nicht als Kaufleute gelten

Bei der einfachen Buchführung werden Konten für gängige Geschäftsvorgänge eingerichtet, wie bspw. Büromaterialien, Miete, Telefon. Innerhalb der einzelnen Konten werden die Einnahmen bzw. Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge erfasst. Außerdem werden die Buchungen von Kasse und Bankkonten festgehalten.

Achtung: Nicht erfasst werden Angaben über das Betriebsvermögen (z.B. Maschinen, Material, bestehende Forderungen, Bankguthaben usw.) bzw. die Schulden (Darlehen, Verbindlichkeiten usw.) des Unternehmens. Das vollständige Betriebsvermögen lässt sich nur durch eine Inventur feststellen.

Nicht berücksichtigt bleiben außerdem die Anschaffungskosten teurer und über mehrere Jahre genutzter und abzuschreibender Anlagegüter (z.B. Firmenwagen).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) unter 150 Euro müssen sofort abgeschrieben werden(Nettowert ohne Umsatzsteuer). Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 150 bis einschließlich 1.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) muss eine jährliche Poolbildung für Wirtschaftsgüter erfolgen. Für diesen Pool gilt eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren. Diese Wirtschaftsgüter werden steuerrechtlich nur mit ihrem jeweiligen Abschreibungsvolumen als Betriebsausgabe erfasst. Hierfür muss eine spezielle Übersicht erstellt werden.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Die einfache Buchführung wird durch eine so genannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausgewertet: also durch eine Gegenüberstellung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben. Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, handelt es sich um einen Unternehmensgewinn. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung muss auf einem amtlichen Vordruck beim Finanzamt eingereicht werden (siehe Link).

Liegen die Einnahmen unterhalb von 17.500 Euro, darf die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach einem beliebigen zweckmäßigen Schema gegliedert werden.


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