Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Buchführung

In Ihrer Buchführung halten Sie alle Einnahmen und Ausgaben fest. Auf diese Weise sind Sie immer über die aktuelle finanzielle Situation Ihres Unternehmens informiert. Voraussetzung: Ihre Buchführung ist vollständig und up-to-date.

Warum Buchhaltung?

Ihre Buchführung informiert Sie über:

  • Art und Höhe der Forderungen (z.B. ausstehende Zahlungen von Kunden und Verbindlichkeiten, z.B. Ihre Schulden bei Lieferanten)(Zeitraum: aktueller Monat);
  • die Geschäftsentwicklung (Zeitraum: aktueller Monat, aktuelles Quartal sowie gleicher Monat im Vorjahr). Mit den Informationen über die Geschäftsentwicklung lassen sich z.B. folgende Fragen beantworten:
  • Wie hoch sind die Umsätze/Gewinne bezogen auf die genannten Zeiträume?
  • Haben die Einnahmen die Ausgaben gedeckt?
  • Mit welchen Kunden wurden welche Umsätze erreicht?
  • Welche Ausgaben sind pro Jahr/Quartal/Monat angefallen?
  • Wie ist die Liquidität des Unternehmens? Wie wird sie sich entwickeln?
  • Für welche Ausgangsrechnungen ist noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen (offene Posten)?

Der Blick nach außen: Entscheidungsgrundlage für Kreditinstitute und Finanzamt

Banken oder Sparkassen werden einem Unternehmen nur dann Kredite gewähren, wenn es kreditwürdig ist. Dies lässt sich im Wesentlichen aus den Zahlen der Buchführung ablesen.

Die Buchführung ist aber vor allem auch aus steuerrechtlichen Gründen, also für das Finanzamt erforderlich: Aus den verbuchten Ausgaben und Einnahmen werden die Steuern für das Unternehmen berechnet: u.a. Umsatzsteuer (bei Umsatzsteuerpflicht), Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer.

Daten aus der Buchhaltung müssen daher stets nachprüfbar sein. Das bedeutet: Jede gebuchte Aus- oder Einzahlung muss mit Belegen (Rechnungen, Quittungen) nachgewiesen werden können.

Buchungen und Belege sind die Datengrundlage für folgende Pflichten:

  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen;
  • Einnahmen- und Ausgabenrechnung: Ermittlung von Gewinn oder Verlust bei der einfachen Buchführung;
  • Gewinn- und Verlustrechnung: Ermittlung von Gewinn oder Verlust bei der doppelten Buchführung;
  • Bilanz: Ermittlung des Vermögens und der Schulden bei der doppelten Buchführung.

Praxis-Tipps (für kleine Unternehmen)

  • Buchführungs-Kurs besuchen (z.B. bei IHK, HWK)
  • Kassenbuch für einfache Buchführung besorgen (im Schreibwarenhandel erhältlich) oder
  • Kassenbuch-Software besorgen (Steuerberater fragen, siehe u.a. Gründerportal unter "für Gründer" (Kleingründungen)
  • alle Rechnungsbelege sammeln
  • Ordner für Kunden-Rechnungen anlegen (Rechnungsausgangsbuch). Unbezahlte Rechnungen kennzeichnen oder gesondert sammeln.
  • Ordner für Lieferanten-Rechnungen anlegen (Rechnungseingangsgangsbuch). Unbezahlte Rechnungen kennzeichnen oder gesondert sammeln.
  • Beträge z.B. im Kassenbuch übersichtlich in Rubriken (Konten) eintragen.
  • Einnahmen/Ausgaben vollständig erfassen
  • Einnahmen/Ausgaben richtigem Konto zuordnen
  • Einnahmen/Ausgaben für bestimmte Zeiträume rechtzeitig erfassen (vor allem für die monatliche oder quartalsmäßige Umsatzsteuervoranmeldung)
  • Einnahmen/Ausgaben nachprüfbar erfassen: z.B. durchnummerierte Rechnungen, Quittungen
    (keine Buchung ohne Beleg)

Buchführungspflicht

Zur Buchführung verpflichtet sind alle Kaufleute, dazu gehören:

  • alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben
  • Einzelunternehmen, OHG, KG
  • Alle Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG)

Nicht-Kaufleute sind ebenfalls buchführungspflichtig, wenn

  • der Gewinn aus Gewerbebetrieb 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigt oder
  • die Umsätze 500.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen;
  • sich Personengesellschaften oder Einzelunternehmen freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.

Gewerbetreibende ohne Eintragungspflicht in das Handelsregister können sich, wenn sie wollen, als Kaufleute ins Handelsregister eintragen lassen (gilt nicht für Freiberufler). Wenn sie im Register eingetragen sind, gehören sie zu den Kaufleuten mit allen Rechten und Pflichten, also auch der Buchführungspflicht.

Nicht buchführungspflichtig sind

  • Nicht-Kaufleute (Handelsgewerbe mit einfach strukturierten, überschaubaren und transparenten Geschäftsbeziehungen, ebenso Kleingewerbe)
  • Einzelkaufleute, die zwei Geschäftsjahre hintereinander nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen
  • Freiberufler
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die nicht als Kaufleute gelten

Unternehmer, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen, sollten dies nicht auf die leichte Schulter nehmen. Für sie gilt: Auch wenn sie nicht buchführungspflichtig sind, müssen sie trotzdem die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzeichnen.

Für Freiberufler gilt: Auch wenn sie nicht buchführungspflichtig sind, müssen sie in der Regel ihren Gewinn anhand der Einnahmen und Ausgaben in dem Formular "Einnahmenüberschussrechnung“ (EÜR) ermitteln (EStDV§ 60 Abs. 4). Die Angaben in der EÜR sind so detailliert, dass eine sorgfältige Buchführung empfehlenswert ist.

Gewerbetreibende ohne Eintragungspflicht in das Handelsregister können sich, wenn sie wollen, als Kaufleute ins Handelsregister eintragen lassen (gilt nicht für Freiberufler). Wenn sie im Register eingetragen sind, gehören sie zu den Kaufleuten mit allen Rechten und Pflichten, also auch der Buchführungspflicht.

Verletzung der Buchführungspflicht

Wer seiner Buchführungspflicht nicht nachkommt (z.B. durch verspätete oder fehlende Buchungen, fehlende Belege usw.), wird zwar nicht unmittelbar bestraft. Er muss aber (wie jeder Unternehmer, der seine Buchführung schleifen lässt) mit erhöhten finanziellen Belastungen rechnen: z.B. durch hohe Steuerschätzungen des Finanzamts, dem konkrete Zahlen zur Steuerfestsetzung fehlen sowie Säumniszuschläge und ggf. Steuernachzahlungen plus Zinsen.

Prüfpflicht

Mittlere und große Kapitalgesellschaften müssen außerdem ihre Buchführung (und auch die Jahresabschlüsse etc.) jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer kontrollieren lassen. Dies ist in der Regel mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Diese Prüfpflicht besteht für alle Unternehmen (HGB § 316), die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen
(HGB § 267):

  • Bilanzsumme größer als 4,01 Mio. €
  • Umsatz höher als 8,03 Mio. €
  • mehr als 50 Arbeitnehmer

Buchführungskursus oder Steuerberater

Wie Buchungen für einzelne Konten richtig ausgeführt werden, ist nicht leicht zu verstehen. Gründer und Jungunternehmer, die die einfache, vor allem aber die doppelte Buchführung selbst erledigen wollen, sollten daher unbedingt einen Buchführungskursus belegen (z.B. bei der zuständigen Kammer). Mit der Buchführung kann man aber auch einen Steuerberater oder ein Buchführungsbüro beauftragen.

Aber: Verantwortlich bleiben Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die Pflichten und Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung kennen.


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