Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Insolvenz

Was tun bei drohender Insolvenz?

Auch wenn es makaber klingen mag: Es gibt ein Leben nach dem Tod, jedenfalls bei Unternehmen. Ein großer Teil der Unternehmen (ab ca. 100 Beschäftigte), die insolvent werden, kann nach Einschätzung von Experten mit einem Sanierungskonzept weitergeführt werden. Allerdings nur dann, wenn bei unmittelbar drohender Insolvenz rasch und richtig gehandelt wird.

  • Informieren Sie sich rasch über Ihre Rechte und Pflichten.
  • Insolvenzberater bzw. Insolvenzverwalter einschalten.
  • Insolvenzverwalter kann Sanierungsmaßnahmen durchführen (z.B. Teilschließungen), die vorher für Unternehmen nicht finanzierbar sind (z.B. Abfindungen).

Fehler und Straftaten bei drohenden Insolvenzen

  • zu lange Wartezeit vor Insolvenz-Anmeldung
  • Vernachlässigung von Zahlungen an Krankenkasse und Finanzamt.
    Folge: Krankenkasse und Finanzamt können Ihr Insolvenzverfahren beantragen
  • Verschleierung der tatsächlichen Unternehmenssituation vor der Bank.
    Folgen:
    - Vertrauensverlust und Einfrieren der Kontostände
    - Kündigung der eingeräumten Kredite
    - Anzeige seitens der Gläubiger
    - keine weitere Chance durch Vertrauensverlust

Das Unternehmensinsolvenzverfahren (für Unternehmen/aktive Selbstständige)

  • Der entsprechende Antrag kann entweder vom Schuldner oder vom Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) gestellt werden und zwar dann, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Schuldner kann auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Antrag stellen. Bisher galt außerdem, dass bei einer bilanziellen Überschuldung innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der rechnerischen Überschuldung ein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Dies galt auch dann, wenn für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann. Das Finanzmarktstabilisierungsgesetz hat dazu eine Neuregelung beschlossen: Danach führt eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Trotz rechnerischer Überschuldung muss ein Unternehmen also keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es kommt also darauf an, ob die so genannte Fortführungsprognose positiv ausfällt, beispielsweise, weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist.
  • Nach der Antragstellung prüft das Gericht, ob genug Unternehmenswerte bzw. -masse (z.B. Geld, Maschinen, Fahrzeuge) vorhanden sind, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken. Andernfalls wird der Antrag abgewiesen - das Unternehmen stellt nach wirtschaftsrechtlichen Grundsätzen seine Tätigkeit ein. Erst nach dieser Prüfung wird das Verfahren tatsächlich eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht kann auch die so genannte Eigenverwaltung anordnen und einen Kontrolleur (Sachwalter) bestellen. In diesem Fall muss der Schuldner die Aufgabe des Insolvenzverwalters übernehmen.
  • Drei Monate später muss der Insolvenzverwalter einen Bericht über die finanzielle Situation und die Chancen der Fortführung des Unternehmens vorlegen. Die Gläubigerversammlung entscheidet daraufhin, ob das Unternehmen liquidiert oder saniert werden soll.
  • Entscheiden sich die Gläubiger dafür, das Unternehmen zu sanieren, kann sowohl vom Schuldner als auch vom Insolvenzverwalter ein Insolvenzplan vorgelegt werden.
  • Gläubiger, die Sicherheiten erhalten haben (z.B. Fahrzeuge, Maschinen unter Eigentumsvorbehalt) dürfen diese nicht einfach aus dem Unternehmen abziehen. Achtung: Die Rechte dieser gesicherten Gläubiger können zu Gunsten der Fortführung des Unternehmens eingeschränkt werden.
  • Haben sich die Gläubiger dafür entschieden, dass das Unternehmen nicht fortgeführt, sondern liquidiert werden soll, erhalten alle ungesicherten Gläubiger (d.h., die keine Sicherheiten vom Schuldner erhalten haben), aus dem Verkauf der verbleibenden Unternehmenswerte eine gleich hohe Quote.

Wenn das Unternehmen saniert bzw. liquidiert und die Gläubiger aus dem Verkauf nur teilweise befriedigt wurden, bleiben vielen Unternehmern immer noch persönliche Schulden z.B. bei der Bank. Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit trotzdem sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens von noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit zu werden, wenn sie auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben (vgl. unten).

Das Verbraucherinsolvenzverfahren (für Verbraucher und ehemalige Selbständige mit < 20 Gläubigern)

  • Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Unterstützung erhält er dabei von der Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater. Welche Maßnahmen für eine außergerichtliche Einigung ergriffen werden sollen, muss schriftlich festgelegt werden.
  • Kommt keine außergerichtliche Einigung zustande, kann der Schuldner beim zuständigem Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen "Verbraucherinsolvenzverfahrens" stellen. Gleichzeitig kann der Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt werden. Dafür benötigt der Antragsteller:
    - eine schriftliche Bestätigung einer anerkannten Stelle oder Person (z.B. der kontaktierten Schuldnerberatungsstelle, einer Verbraucherberatungsstelle etc.), dass ein in den letzten sechs Monaten unternommener Einigungsversuch gescheitert ist;
    - eine genaue Aufstellung des Vermögens (Vermögensverzeichnis);
    - ein Verzeichnis der Gläubiger;
    - ein Verzeichnis der Forderungen;
    - eine Erklärung, dass alle Verzeichnisse vollständig und richtig sind;
    - einen Plan, wie die Verbindlichkeiten getilgt und eine angemessene Schuldenbereinigung erfolgen soll (z.B. durch Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass). (= "Schuldenbereinigungsplan"); Gleichzeitig kann der Antrag auf Erteilung einer Restschuldbefreiung gestellt werden.
  • Auf Grundlage des Schuldenbereinigungsplans wird das Gericht zunächst nochmals versuchen, eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern herbeizuführen. Achtung: Äußern sich die Gläubiger nicht, gilt dies als Zustimmung.
    Und: Stimmen einzelne Gläubiger dem Schuldenbereinigungsplan nicht zu, kann deren Zustimmung durch das Gericht ersetzt werden (d.h., der Plan wird trotzdem wirksam). Voraussetzung dafür ist, dass der Plan für alle Gläubiger angemessen ist (d.h., einzelne Gläubiger dürfen nicht benachteiligt werden). Und: Die Gläubiger dürfen nicht schlechter stehen als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens.

Die Restschuldbefreiung:

  • Der Schuldner muss ein Verbraucherinsolvenzverfahren oder ein Unternehmensinsolvenzverfahren durchlaufen und einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben. Es dürfen keine so genannten Versagungsgründe vorliegen (z.B. eine Insolvenzstraftat wie Bankrott nach § 283 StGB).
  • Wird dem Antrag stattgegeben, muss er den gesetzlich festgelegten Teil seines Einkommens über einen Zeitraum von sechs Jahren ("Wohlverhaltensperiode") an einen Treuhänder abführen, der die Beträge an die Gläubiger weiterleitet. Der Schuldner muss dem Gericht jeden Arbeits- und Ortswechsel anzeigen und sich um zumutbare Arbeit bemühen.
  • Verstößt der Schuldner gegen die o.g. Pflichten, kann er vom Gericht bereits während der Wohlverhaltensperiode von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden.

Wenn Sie alle gesetzliche Obliegenheiten erfüllt haben, erfolgt die Schuldenbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode: Das Gericht erlässt per Beschluss alle restlichen Verbindlichkeiten. Die Insolvenzgläubiger können auf neues Vermögen nicht mehr zugreifen. Die Wohlverhaltensperiode beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert sechs Jahre.


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