Welche Ziele hat die Kooperation?
Wie lange soll die Kooperation dauern?
Wie viele Kooperationspartner sollen sich an der Kooperation beteiligen?
Mit welchem Image soll die Kooperations-Gemeinschaft gegenüber Auftraggebern, Kunden, Banken etc. auftreten?
Welchen Einfluss sollen die Kooperations-Partner auf Entscheidungen nehmen können?
Welchen finanziellen Aufwand wollen die Partner auf sich nehmen (z.B. Kapitaleinlage)?
Wie soll die Haftung geregelt sein?
Bietergemeinschaft/Arbeitsgemeinschaft
Bietergemeinschaften sind sinnvoll, wenn sich verschiedene kleinere Unternehmen für einen größeren Auftrag (z.B. Bau eines Bürogebäudes) bewerben wollen. Eine Bietergemeinschaft ist immer zeitlich befristet: bis zur Auftragsvergabe durch den Auftraggeber. Wird der erwünschte Auftrag an die Gemeinschaft erteilt, wird aus der Bietergemeinschaft eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Sie hat in der Regel die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zuweilen auch einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Sie beginnt mit der Auftragserteilung und endet mit dem Ablauf der Gewährleistung. Achtung: Die Bietergemeinschaft sollte eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, bei Auftragsvergabe den Auftrag gemeinschaftlich auszuführen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Partner der Bietergemeinschaft "abspringt" und der verbleibende Partner daraufhin nicht mehr in der Lage ist, den Auftrag allein zu bewältigen.
Interessengemeinschaft/Strategische Allianz
In einer strategischen Allianz verpflichten sich die teilnehmenden Unternehmen in unternehmensstrategisch relevanten Bereichen (z.B. Einkauf, Vertrieb, Produktion) zur Zusammenarbeit. Ziele sind auch hier vor allem eine Risikoteilung, größere Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit beider Partner.
Kooperation und GbR
Eine Kooperation, in der sich die beteiligten Partner darauf festlegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, und die nach außen hin (z.B. gegenüber Auftraggebern, Kunden) als eine Person auftritt, wird damit in aller Regel zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, sogar eine mündliche Vereinbarung reicht, wenn auch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert ist. Aufträge werden an die GbR erteilt, Ansprüche an die GbR gestellt. Dabei muss man wissen, dass in einer GbR alle Teilhaber grundsätzlich mit ihrem Privatvermögen haften. Werden in der GbR Umsätze erzielt, so muss hierfür Umsatzsteuer entrichtet werden.
Gemeinsames neues Unternehmen/Joint Venture
Vor allem längerfristige Kooperationen können in der Form eines neu gegründeten Unternehmens in die Tat umgesetzt werden: einem so genannten Joint Venture. Dieses neue Unternehmen ist rechtlich selbständig. Es kann jede beliebige Rechtsform erhalten, je nachdem, wie Haftung, Mitspracherecht der Partner, Verwaltungsaufwand, Steuerbelastung, Image etc. geregelt bzw. gestaltet sein sollen. Es kann auch - im Falle einer E-Kooperation - ein rein virtuelles Unternehmen sein, das allein im Internet zu finden ist. Wie auch immer: Die Leitung übernehmen die Gesellschafterunternehmen in der Regel gemeinsam. Ziel und Zweck eines Joint Venture ist es, einer strategischen Allianz eine stärkere Bindungswirkung zu verleihen. Außerdem ist es mit eigener Geschäftsführung, eigenen Mitarbeitern und eigenen Arbeitsabläufen meist handlungsfähiger und damit effektiver, als es eine Kooperation sein kann, in die womöglich mehrere Partner "hinein regieren".
Diese Kooperations-Form bietet sich nicht zuletzt in Ländern mit z.B. schwierigen politischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gegebenheiten an. Um Unternehmensaktivitäten dorthin auszudehnen, kann ein Joint Venture mit einem dort etablierten inländischen Partner gegründet werden. Dadurch wird ebenfalls die Anpassung an die kulturellen Gegebenheiten des jeweiligen Landes erleichtert. Rechts (GbR), zuweilen auch einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Sie beginnt mit der Auftragserteilung und endet mit dem Ablauf der Gewährleistung.
eingetragene Genossenschaft (e.G.)
Die eingetragene Genossenschaft ist eine Sonderform des eingetragenen Vereins. Sie ist eine Rechtsform, die laut Genossenschaftsgesetz ihre Mitglieder bei ihren wirtschaftlichen Unternehmungen fördern soll. Dazu können gehören: Einkauf, Produktion/Fertigung, Verkauf auf gemeinschaftliche Rechnung. Außerdem kann die Genossenschaft auf gemeinschaftliche Rechnung z.B. Maschinen zur gemeinschaftlichen Nutzung anschaffen. Die Genossenschaft bietet ihren Mitgliedern allerdings einen relativ geringen bürokratischen Aufwand (z.B. im Unterschied zur GmbH) und eine Haftungsbeschränkung durch die Gesellschaft.
Partnerschaftsgesellschaften Freier Berufe (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine neue Rechtsform für Angehörige der Freien Berufe, die eigenverantwortlich mit Partnern zusammen arbeiten wollen. Sie ist für Berufsgruppen gedacht, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwändig ist. Damit ist die Partnergesellschaft eine attraktive Alternative zur GbR. Vor allem die Haftung ist hier anders geregelt: Die Partnerschaftsgesellschaft haftet mit ihrem Geschäftsvermögen und dem Privatvermögen der Gesellschafter; für Fehler in der Berufsausübung haftet jeweils nur der handelnde Partner. Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetze und -verordnungen beschränkt ist, müssen darüber hinaus eine Haftpflichtversicherung abschließen. Die Gesellschaft muss in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.








Kooperations-Formen