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Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Forderungen durchsetzen

Viele Unternehmen und Betriebe in Deutschland beklagen die anhaltend schlechte Zahlungsmoral ihrer Kunden und sonstiger Zahlungsschuldner.

Häufig wird selbst auf mehrere Mahnschreiben nicht bezahlt oder es werden lediglich Teilbeträge angewiesen mit der Behauptung, Arbeiten oder Lieferungen seien mangelhaft beziehungsweise Leistungen seien entweder gar nicht oder nur schlecht erbracht worden. Die folgenden Beispiele zeigen, wie ein Gläubiger gegen einen Schuldner vorgehen und auf die Begleichung seiner offenen Forderung hinwirken kann.

Mahnschreiben
Damit der Schuldner wirksam in Verzug gesetzt wird und nach Möglichkeit später einmal ein Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Kosten und Verzugszinsen besteht, empfiehlt es sich, den Schuldner wirksam zu mahnen. Hierbei wird oft übersehen, dass im Streitfall vor Gericht der Kläger beweisen muss, dass dem Schuldner eine entsprechende Mahnung auch zugegangen ist. Daher sollte spätestens die zweite Mahnung per sog. „Einwurf-Einschreiben“ versendet werden und der entsprechende Einschreibebeleg des Postdienstleisters zu Beweiszwecken gut verwahrt werden.

Darüber hinaus muss die Mahnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dass heißt, es muss eindeutig sein, um welche Forderung in welcher Höhe aufgrund welchen Sachverhalts es geht. Ferner sollte dem Schuldner eine angemessene Frist zur Begleichung der offenen Forderung gesetzt werden und damit gedroht werden, nach fruchtlosem Fristablauf, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Muster-Mahnschreiben siehe Download.)

Anwaltliches Mahnschreiben
Ist der Schuldner vom Gläubiger wirksam in Verzug gesetzt worden oder liegen andere Gründe vor, die zu einem Verzug des Schuldners führen, kann der Gläubiger anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung seiner Forderung in Anspruch nehmen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann es sinnvoll sein, die Forderung zunächst mit einem sogenannten „anwaltlichen Mahnschreiben“ erneut beim Schuldner geltend zu machen:

Im anwaltlichen Mahnschreiben kann darüber hinaus dem Schuldner die Sach- und Rechtslage aus Sicht des Gläubigers ausführlich dargelegt und mit entsprechenden Rechtsausführungen begründet werden. Es besteht in diesem Mahnschreiben zudem die Möglichkeit etwaigen, vom Schuldner vorgebrachten Einwänden, warum er meint, nicht oder weniger zahlen zu müssen, anwaltlich entgegen zu treten.

Darüber hinaus macht ein anwaltliches Mahnschreiben auf viele Schuldner mehr Eindruck als das „normale“ Mahnschreiben eines Betriebes, vor dem die meisten Schuldner oftmals keine Angst haben. Es gibt Schuldner, die es sich zur Praxis gemacht haben, erst dann Zahlungen zu leisten, nachdem Anwälte eingeschaltet worden sind.

In dem anwaltlichen Mahnschreiben sollten beim Schuldner auch direkt die bislang entstandenen Verzugszinsen sowie die für die anwaltliche Beauftragung entstandenen Gebühren geltend gemacht werden. Dem Schuldner wird damit klar gemacht, dass die Angelegenheit für ihn „immer teurer wird“, je länger er nicht bezahlt.
Spätestens wenn der Schuldner auch auf ein anwaltliches Mahnschreiben nicht reagiert und bezahlt, sollten die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Klage geprüft werden. Auch hier empfiehlt es sich, Informationen über die voraussichtlich entstehenden Kosten und Gebühren einzuholen.

Alternative: Gerichtliches Mahnverfahren
Eine Alternative zum anwaltlichen Mahnschreiben ist das sogenannte gerichtliche Mahnverfahren. Das gerichtliche Mahnverfahren beinhaltet allerdings keine „gerichtliche Prüfung“ dahingehend, ob und in welcher Höhe dem Gläubiger Ansprüche gegenüber dem Schuldner zustehen. Auch können im gerichtlichen Mahnverfahren keine „Rechtsausführungen“ in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch gemacht werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren kann zum Beispiel dann der richtige Weg sein, wenn davon auszugehen ist, dass der Schuldner sich nicht gegen die Forderung wehren wird, weil er den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach anerkennt aber möglicherweise die Forderung im Moment nicht bezahlen kann. In diesem Fall kann - nach Zustellung des Mahnbescheids und Ablauf einer bestimmten Frist - ein so genannter „Vollstreckungsbescheid“ beantragt werden. Wird hiergegen durch den Schuldner kein Einspruch eingelegt, erhält der Gläubiger schnell und unkompliziert einen Titel, mit dem eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden kann.

Es kommt häufig vor, dass Mahnbescheidsanträge falsch ausgefüllt werden. Im Einzelfall können Fehler im Mahnbescheidsantrag dazu führen, dass der Gläubiger – wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt – im späteren Klageverfahren ganz oder teilweise unterliegt, weil er bestimmte „Formalien“ nicht beachtet hat. Manche Fehler im Mahnbescheid können später im Klageverfahren nicht mehr „repariert“ werden. Daher beauftragen immer mehr Unternehmen und Betriebe eine Anwaltskanzlei mit dem Ausfüllen und Versenden von Mahnbescheidsanträgen.

Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid, kommt es häufig vor, dass der Gläubiger, wenn er den Antrag für den Mahnbescheid selbst auf den Weg gebracht hat, auf Anforderung des Gerichts Gerichtskosten bei Gericht einzahlt und dadurch automatisch das Klageverfahren in Gang setzt und vom Gericht aufgefordert wird, kurzfristig eine schriftliche „Anspruchsbegründung“ vorzulegen. Vor dem Hintergrund der bereits laufenden Frist bleibt dann oft nur sehr wenig Zeit, um einen mit der Materie vertrauten Anwalt zu finden und ihn mit der Abfassung einer Anspruchsbegründung zu beauftragen.

Gerichtliches Klageverfahren
Hat der Schuldner bereits Einwände gegen die Zahlung wie zum Beispiel Mängel, Schlechterfüllung, Nichterfüllung, Nichterhalt der Ware usw. vorgebracht und verweigert er auch auf ein betriebliches und / oder anwaltliches Mahnschreiben die Zahlung, ist in vielen Fällen der nächste Schritt die Einleitung des Klageverfahrens. Zunächst sollten allerdings die Erfolgsaussichten und die Kosten einer gerichtlichen Klage gegen den Schuldner geprüft werden. Das Klageverfahren sollte durch einen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Vor den Landgerichten, wenn der Streitwert über 5.000 Euro liegt (Ausnahme z. B. bei Mietsachen), kann die Klage nur durch einen Anwalt eingereicht werden.

Gerichtsverfahren werden von der Klägerpartei oftmals als „langwierig und kompliziert“ wahrgenommen. Genau hierauf bauen auch viele Schuldner und verweigern die Zahlung in der Hoffnung, dass der Kläger entweder gar nicht klagen wird oder dass das gerichtliche Verfahren ergibt, dass der Schuldner weniger bezahlen muss oder dass ein Vergleich geschlossen wird, mit dem der Schuldner besser wegkommt. Trotz dieser möglichen Widrigkeiten gehört zu einer konsequenten Rechtsverfolgung im Ergebnis auch die Bereitschaft, notfalls ein Klageverfahren gegen den Schuldner einzuleiten, wenn dieses eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Außergerichtliche Einigung mit dem Schuldner
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, die Einigung mit dem Schuldner zu suchen, zum Beispiel dann, wenn die rechtliche Prüfung ergibt, dass die Einwände, die der Schuldner vorbringt, vor Gericht ganz oder teilweise zum Erfolg führen können oder wenn auf Klägerseite ein Beweisproblem vorliegt. In diesem Fall könnte durch einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Schuldner ein für beide Seiten langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden werden. Wichtig für eine außergerichtliche Einigung sind eine geschickte Verhandlungsführung und eine rechtssichere, hinreichend bestimmte Vereinbarung mit dem Schuldner.

Eine weitere Möglichkeit kann darin bestehen, mit dem Schuldner – insbesondere dann, wenn er nicht zahlen kann – eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Wird diese mit einem Schuldanerkenntnis verbunden, so kann dies die spätere Prozessführung für den Gläubiger erheblich erleichtern, zum Beispiel dann, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner die Raten nicht wie vereinbart bezahlt.

Ganz vermieden werden kann ein gerichtliches Verfahren dann, wenn die Verhandlungen mit dem Schuldner dazu führen, dass er sich der „sofortigen Zwangsvollstreckung“ unterwirft. Hierbei sind allerdings zwingende Formalien einzuhalten, damit eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung wirksam ist. Darüber hinaus kann die Möglichkeit bestehen, mit dem Schuldner über Sicherheiten für die Forderung zu verhandeln, wobei hier insbesondere eine Sicherungsübereignung, eine Bürgschaft, eine Hypothek oder eine Grundschuld in Betracht kommen können.

Strafanzeige
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, zu versuchen, eine strafrechtliche Verurteilung des Schuldners zu erwirken, wenn der Verdacht besteht, dass der Schuldner strafrechtliche Vorschriften verletzt hat. In Betracht kommen hier insbesondere Insolvenz- und Betrugsstraftaten. Ist der Schuldner zum Beispiel eine GmbH, die zahlungsunfähig oder insolvent geworden ist, kann eine strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers dazu führen, dass der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen für die zunächst (nur) gegen die GmbH bestehende Forderung des Gläubigers einstehen muss.

Diese Informationen stellen eine Übersicht dar und dienen einer ersten Orientierung. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine juristische Beratung.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Walzer, LL.M., Kanzlei Kreuzkamp & Partner
www.kreuzkamp.com (www)


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