Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Gründungszuschuss

Die Bundesagentur für Arbeit fördert gründungsinteressierte Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen mit dem Gründungszuschuss.

Förderung in zwei Phasen

Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt:

  • Phase 1:
    In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe Ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes sowie ebenfalls monatlich eine Pauschale von 300 Euro für ihre soziale Absicherung (Kranken-, Pflegeversicherung, Altersvorsorge).
  • Phase 2:
    Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung gezahlt. Um diese Förderpauschale zu erhalten, müssen Sie Ihre Geschäftstätigkeit und Ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

  • Gründerinnen und Gründer, die den Gründungszuschuss beantragen möchten, müssen durch die Existenzgründung ihre Arbeitslosigkeit beenden und eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit aufnehmen.
  • Sie müssen bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (kein ALG II) von mindestens 90 Tage haben.
  • Sie müssen gegenüber Ihrem Arbeitsvermittler Ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen. Sollten Zweifel an der Eignung bestehen, kann von Ihnen verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungskurs teilzunehmen.
  • Für die Bewilligung des Gründungszuschusses muss eine fachkundige Stelle das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Zu den fachkundige Stellen zählen zum Beispiel Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Kreditinstitute, Gründungszentren sowie Steuerberater. Darüber hinaus gibt es in den Bundesländern verschiedene Verbände, die Tragfähigkeitsprüfungen vornehmen. In Bayern ist dies beispielsweise der Aktivsenioren Bayern e.V.

Sperrzeiten
Arbeitnehmer, die ihr bestehendes Arbeitsverhältnis selbst kündigen, erhalten für die Dauer einer Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung.

Rechtsform

Die Wahl der Rechtsform (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft) spielt im Prinzip keine Rolle. Gründen Sie gemeinsam mit einem Partner ein Unternehmen, müssen Sie allerdings als gleich berechtigter Partner (je 50 %) im Unternehmen einsteigen und das unternehmerische Risiko mittragen. Dieses sollte in einem Gesellschaftervertrag geregelt sein. Beispiel: Der Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der über mindestens 50 Prozent des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (Sperrminorität), übt damit eine selbständige Tätigkeit in der GmbH aus.

Persönliche Vorsorge und Absicherung

Rentenversicherung
Beim Gründungszuschuss besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme bilden allerdings bestimmte selbständig Tätige, die im Sozialgesetzbuch VI aufgeführt sind. Dazu zählen beispielsweise Handwerker, Hebammen, Lehrer, Künstler und Publizisten. Für sie gilt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe externen Link: BMJ SGB VI § 2).

Beruflich Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwilliges Mitglied der Deutschen Rentenversicherung bleiben. Für sie gelten die Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte. Sie betragen monatlich 79,60 Euro (West und Ost in 2010). Übrigens: Die Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, die man sich in der Zeit als Arbeitnehmer erworben hat, bleiben erhalten.

Kranken- und Pflegeversicherung
Wenn Sie den Gründungszuschuss beziehen wird bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, also alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig sind (§ 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -). Für Bezieher des Gründungszuschusses, die im Jahr 2010 nachweislich weniger als 1.916,25 Euro verdienen, gilt ein geringerer Mindestbeitrag. Dieser basiert auf einer Einnahme von 1.277,50 Euro. Bei der Berechnung berücksichtigt die Krankenkasse auch das Vermögen des Selbständigen und das Einkommen und Vermögen von denjenigen Personen, die mit dem Selbständigen zusammenleben.

Werden durch die berufliche Selbständigkeit höhere Einnahmen erzielt, als die, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts nach § 240 notwendig sind, steigt der Betrag selbstverständlich. Bei der Berechnung der Einnahmen müssen Sie auch den Gründungszuschuss berücksichtigen. Unberücksichtigt bleibt dagegen die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung über 300 Euro.

Arbeitslosenversicherung
Ein noch bestehender Anspruch auf Arbeitslosengeld wird während der Förderung 1:1 aufgebraucht.

Ausnahme: Es ergibt sich ein neuer Anspruch durch den Abschluss der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Den Antrag dafür müssen Sie spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit stellen. Die monatlichen Beiträge belaufen sich auf 17,89 Euro (West) und 15,19 Euro (Ost) (Stand: 2010).

Steuern

Der Gründungszuschuss wird nicht versteuert.

Welche Förderung erhalten ALG II-Empfänger?

Wer ALG II bezieht und sich beruflich selbständig machen möchte, kann ein Einstiegsgeld beantragen. Dessen Bewilligung liegt allerdings im Ermessen des zuständigen Fallmanagers (siehe Einstiegsgeld (www)).


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