Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Beteiligung

Sie müssen nicht unbedingt ein eigenes Unternehmen gründen. Sie können sich auch an einem Unternehmen beteiligen: durch einen bestimmten Geldbetrag, eine so genannte Einlage.

Stille Beteiligung
Hierbei schließen Sie als stiller Gesellschafter einen Gesellschaftervertrag mit einem Unternehmen ab. Sie sind als Anleger mit Ihrer Einlage am Unternehmen beteiligt und damit auch am Gewinn und Verlust des Geschäftes. Die Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Weitere Rechte (z.B. Mitbestimmung) werden dem stillen Gesellschafter nicht eingeräumt.

Tätige Beteiligung
Wenn Sie als Gesellschafter eines Unternehmens auch Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen nehmen wollen und können, spricht man von einer tätigen Beteiligung.

Planung wie Unternehmensnachfolge
Für die Beteiligung an einem Betrieb gelten die gleichen Empfehlungen wie für die Unternehmensnachfolge. Vom Preis für die Beteiligung, von den Zukunftsaussichten des Betriebes und von den konkreten Regelungen des Gesellschaftsvertrages hängt es ab, ob der Einstieg in das Unternehmen sinnvoll ist oder nicht.


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