Existenzgründung - Weg in die Selbständigkeit

Teilzeit- und Kleinstgründungen

Bei einem Teilzeit- und Kleinstunternehmen reichen die Einnahmen meist nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Es gibt verschiedene Arten von Teilzeit- und Kleinstunternehmen (Beispiele):

  • Kleinstunternehmen, die neben einer regulären Festanstellung "nach Feierabend" geführt werden (Nebenerwerbsgründungen).
  • Kleinstunternehmen, die beispielsweise von Erziehenden gegründet werden und ausreichend Zeit für die Betreuung der Kleinkinder zulassen.
  • Kleinstunternehmen, die von Studenten während des Studiums gegründet werden.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer, die von der sog. Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) Gebrauch machen.

Worin besteht der Unterschied zur hauptberuflichen Selbständigkeit?

Im Zweifelsfall entscheidet Ihre gesetzliche Krankenversicherung darüber, ob Ihre selbständige Tätigkeit als neben- oder hauptberuflich einzustufen ist. Gegebenenfalls ändert sich dadurch die Höhe Ihrer Beiträge.

Eine selbständige Tätigkeit gilt als hauptberuflich,

  • wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung (Höhe des Einkommens) und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt Ihrer Erwerbstätigkeit darstellt
  • wenn Sie mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen oder
  • wenn Sie mehrere geringfügig entlohnte Arbeitnehmer beschäftigen, deren Arbeitsentgelte zusammen die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro im Monat überschreiten.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die mindestens 18 Stunden in der Woche arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2011: 1.277,50 Euro) beträgt, ist davon auszugehen, dass für eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit kein Raum mehr bleibt. Maßgebend für die Beurteilung ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Diese Vermutung gilt dann als widerlegt, wenn das regelmäßige monatliche Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit nach der Existenzgründung höher ist als das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung.

Welche rechtlichen Aspekte müssen Sie berücksichtigen?

  • Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden.
  • Je nach Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber informiert werden (insbesondere im öffentlichen Dienst). Um Missverständnisse zu vermeiden empfiehlt es sich, den Arbeitgeber in jedem Fall zu informieren.
  • Geschäftsidee sollte nicht in Konkurrenz zum Unternehmen Ihres Arbeitgebers stehen bzw. andere „berechtigte Interessen“ des Arbeitgebers verletzen.

Wo müssen Sie Ihr Vorhaben anmelden?

  • Auch Nebenerwerbs- und Kleinstgründungen müssen beim Gewerbeamt angemeldet werden.
  • Handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit, muss beim Finanzamt eine Steuernummer beantragt werden.

Welche Rechtsform kommt in Frage?

Kleingründerinnen und -gründer starten am einfachsten als Einzelunternehmer. Ein Einzelunternehmen entsteht, wenn Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler allein ein Geschäft eröffnen. Tun sich mehrere Gründer zusammen, bilden sie damit automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB-Gesellschaft).


Welche Steuern müssen Sie zahlen?

Nebenerwerbsunternehmer müssen beide Einkünfte zusammen versteuern:

  • Angestellten-Einkünfte;
    Formular: Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
  • selbständige Einkünfte;
    Formular: Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) bzw. für Freiberufler Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit)

Kleinunternehmer, die die gesetzlichen Freibeträge überschreiten, müssen Einkommensteuer und Gewerbesteuer (gilt nicht für Freiberufler) abführen. Bei der Umsatzsteuer gibt es allerdings eine Ausnahme: Kleinunternehmer können sich für die so genannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) entscheiden. Wenn Sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen, brauchen sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen:

  • im vorangegangenen Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht höher 17.500 Euro gewesen sein
    und
  • im laufenden Kalenderjahr darf der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern voraussichtlich nicht höher als 50.000 Euro sein.

Mehr dazu sowie zur Buchführung für Kleinunternehmer finden Sie unter „Kleinunternehmerregelung“.

Persönliche Absicherung

Selbständige müssen in der Regel ihre Kranken-, Renten, Pflegeversicherung selbst bestreiten. Für manche Tätigkeiten besteht allerdings Versicherungspflicht, wie z.B. für selbständige Lehrer, Künstler, Publizisten. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer Krankenversicherung und/oder bei der Deutschen Rentenversicherung.

Vorsicht: Scheinselbständigkeit

Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit, aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Eine tatsächlich selbständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch:

  • ein eigenes Unternehmerrisiko
  • die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft
  • freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit
  • mehrere Auftraggeber

Ob Sie scheinselbständig oder tatsächlich selbständig sind, interessiert in erster Linie die Sozialversicherung. Denn: Scheinselbständige sind sozialversicherungspflichtig. Und die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen je zur Hälfte vom Scheinselbständigen selbst und seinem (Haupt-)Auftraggeber gezahlt werden. Dieser könnte zudem gerichtlich dazu gezwungen werden, seinen Auftragnehmer fest anzustellen. Auftraggeber legen daher nicht selten Wert darauf, genau zu erfahren, ob ihr Auftragnehmer "scheinselbständig" ist oder nicht.

Im Zweifelsfall sollten Sie daher frühzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund durchführen lassen.

Kammermitgliedschaft

Jeder Betrieb (Gewerbe oder Handwerk), der beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet wird, wird automatisch Mitglied der örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder Handwerkskammer (HWK). Damit werden auch Mitgliedsbeiträge fällig, die sich in der Regel an der Leistungsstärke und den Erträgen des Unternehmens orientieren. Klein- und Kleinstunternehmen sind beitragsfrei, wenn es sich um natürliche Personen und Personengesellschaften handelt, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (IHKG § 3).


Mögliche Förderung?

Das KfW-StartGeld (ab 1.4.2011: KfW-Gründerkredit – StartGeld): kann auch für so genannte Nebenerwerbsgründungen genutzt werden, wenn das Vorhaben innerhalb von 3 Jahren zum Vollerwerb führt. Der Antrag wird bei der Bank oder Sparkasse gestellt.


Wenn das Einkommen zu gering ist ...

Reicht das Einkommen, das Sie aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschaften, nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, können Sie zusätzlich das Arbeitslosengeld II beantragen. In diesem Fall sind Sie auch sozial abgesichert.

Um zu prüfen, ob bzw. in welcher Höhe Ihnen das Arbeitslosengeld II zusteht, muss zunächst das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit festgestellt werden. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit werden die Betriebseinnahmen zugrunde gelegt. Dabei handelt es sich um alle erzielten Einnahmen aus der Selbständigkeit. Von den Betriebseinnahmen werden während des Bewilligungszeitraums (jeweils sechs Monate) die tatsächlich geleisteten und notwendigen Betriebsausgaben abgesetzt, die vorab vom Träger der Grundsicherung befürwortet werden sollten. Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums muss bei Bedarf ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie über das BMAS-Infotelefon zur Arbeitsmarktpolitik. Tel.: 01805-676712.



Artikel bewerten