Sozialversicherung
Die meisten Studenten sind bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres (ggf. um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) über ihre Eltern familienversichert und zahlen daher keine Beiträge. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen auch so bleiben, wenn
Sie ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben (nicht mehr als 20 Stunden pro Woche). Hauptberuflich hieße beispielsweise, wenn der Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit deutlich höher wäre als für das Studium. Die Krankenkasse entscheidet darüber, ob eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird oder nicht. Sie sollte daher frühzeitig über die Selbständigkeit und auch später regelmäßig über die Einkommensentwicklung (z. B. durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids) informiert werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Familienversicherung zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend beendet wird.
die monatlichen Einnahmen nicht höher als monatlich 375 Euro sind. (Die Einnahmen berechnen sich bei der selbständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht.) BAföG zählt nicht zum Gesamteinkommen!
Einkommen über 375 Euro: Ja - Hauptberuflich: Nein
Für "Unternehmer"-Studenten, die mehr als monatlich 375 Euro verdienen (Stand 2012), endet die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern sie ihre selbständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausüben, werden sie anschließend als Student krankenversicherungspflichtig. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkassen nach der Höhe der Beiträge.
Hauptberuflich: Ja
Wenn Sie Ihre Selbständigkeit trotz Studium hauptberuflich ausüben, sind Sie weder über die Familienversicherung noch über die Pflichtversicherung für Studenten abgesichert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, sich entweder bei der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig zu versichern oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln.
Zurück in die Familienversicherung
Wer seine Selbständigkeit wieder aufgeben möchte, kann während des Studiums wieder in die Familienversicherung der Eltern aufgenommen werden. Voraussetzung: das 25. Lebensjahr ist noch nicht vollendet (ggf. um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht verlängert) und auch das sonstige Einkommen überschreitet im Monat nicht 375 Euro (für geringfügig entlohnt Beschäftigte liegt die Einkommensgrenze bei 400 Euro). (Stand: 2012)
BAföG
Das BAföG hat das Ziel, durch finanzielle Förderung ein Vollstudium in möglichst kurzer Zeit zu ermöglichen. Aufgrund dessen ist die Förderung meist auf die Förderungshöchstdauer (entspricht der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit) begrenzt. Ein Zuverdienst ist in Folge dessen nur in geringem Umfang möglich.
Studentinnen und Studenten, die BAföG beziehen, können während des Bewilligungszeitraums bis zu 400 Euro monatlich verdienen, ohne dass die BAföG-Leistungen gekürzt werden. Ist das Einkommen der Studierenden höher, verringert sich die BAföG Zahlung entsprechend. Wichtig ist aber auch zu wissen, dass die Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn "die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, also mindestens 40 Wochenstunden erfordert." Spätestens zum Ende des 4. Fachsemesters muss mit dem "BAföG-Leistungsnachweis" der Studienstand nachgewiesen werden. Dies könnte unter Umständen mit dem hohen Zeitaufwand einer Unternehmensgründung kollidieren.
Problem: Darlehen aufnehmen
Das BAföG wird wird in der Regel zu 50 Prozent als Zuschuss und zu 50 Prozent als zinsloses Darlehen gewährt. Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer. Diese Schulden könnten bei der Aufnahme von Existenzgründerdarlehen von den Banken als Problem angesehen werden.
Quellen:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), Deutsches Studentenwerk








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