Handwerker aus der EU
Wenn Sie sich mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in Deutschland niederlassen wollen, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle. Eine Übersicht darüber, welche Handwerke zulassungspflichtig sind finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (siehe Download).
Wenn Sie nur grenzüberschreitend (also von Ihrem Unternehmenssitz im Heimatland aus) in einem Handwerk der Anlage A tätig werden möchten, werden Sie nicht in die Handwerksrolle eingetragen. Sie benötigen aber eine Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer. Sie muss Ihnen bestätigen, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, um das betreffende Handwerks in Deutschland auszuüben. Damit Sie diese Bescheinigung von der Handwerkskammer erhalten, müssen Sie die Art und Dauer Ihrer Tätigkeit, die Sie in Ihrem Herkunftsstaat ausgeübt haben, nachweisen.
Sie haben Anspruch auf die Ausnahmebewilligung bzw. Bescheinigung, wenn Sie Ihre Tätigkeit
mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt haben;
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt haben, nachdem Sie in dem Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten haben;
mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbständiger ausgeübt haben;
mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre verbunden mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens ausgeübt haben, nachdem Sie in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten haben (dies gilt nicht für Friseure).
Sie müssen keine Berufserfahrung nachweisen, wenn Sie einen Befähigungsnachweis vorweisen können, der den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen entspricht (z.B. Diplom oder Prüfungszeugnis). Wenn Sie ein Gesundheitshandwerk ausüben wollen, müssen Sie in jedem Fall einen solchen Befähigungsnachweis haben. Berufserfahrung allein reicht nicht aus.
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
Wenn Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachweisen können, können Sie stattdessen an einer Eignungsprüfung oder einem Anpassungslehrgang teilnehmen.
Ausnahmen
Unabhängig von diesen EU-rechtlichen Vorschriften sind bestimmte französische und österreichische Meisterprüfungszeugnisse durch Rechtsverordnungen den entsprechenden deutschen Meisterprüfungszeugnissen gleichgestellt. Wenn Sie Inhaber eines solchen Zeugnisses sind, können Sie sich unmittelbar mit dem entsprechenden Handwerk in die Handwerksrolle eintragen lassen. Zuständig für die Eintragung ist die Handwerkskammer.
Erleichterungen für Existenzgründer im Handwerk
Sie benötigen in den 53 zulassungsfreien Handwerken (Anlage B1 zur Handwerksordnung) keinen Qualifikationsnachweis. Darüber hinaus können Sie auch von den Ausnahmeregelungen der Handwerksordnung Gebrauch machen, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Dies gilt auch für Ausübungsberechtigungen nach § 7b Handwerksordnung. Die Vorschrift setzt eine Gesellenprüfung oder eine der Gesellenprüfung entsprechende Prüfung in dem Handwerk, dass Sie ausüben möchten, voraus. Sie müssen zudem nachweisen, dass Sie nach der Prüfung mindestens sechs Jahre Berufserfahrung in dem Handwerk gesammelt haben, davon mindestens vier Jahre in "leitender Stellung", d.h. mit eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
Handwerker aus Nicht-EU-Staaten
Wenn Sie sich in einem zulassungspflichtigen Handwerk in Deutschland selbständig machen möchten, gelten für Sie die Regelungen der deutschen Handwerksordnung. Darüber hinaus ist in den meisten Fällen ausländerrechtlich eine Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit notwendig.
Ausbildung im Handwerk
Ausbilden im Handwerk darf nur, wer fachlich geeignet ist. Das bedeutet, Sie müssen die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Für die Ausbildung von Nachwuchskräften benötigen Sie für alle 41 zulassungspflich-tigen Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung die Meisterprüfung. Wer nach den §§7, 7a, 7b oder 8 der Handwerksordnung ohne Meisterprüfung ausübungsberechtigt ist, muss für die Ausbildungsberechtigung noch zusätzlich den Teil IV der Meisterprüfung (Prüfung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse) oder eine andere gleichwertige Prüfung (z.B. Ausbilder-Eigungsprüfung) ablegen.
Zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Für alle zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist ebenfalls die fachliche Eignung für die Ausbildungsberechtigung zwingend. Der Nachweis wird durch die freiwillig abgelegte Meisterprüfung oder die Gesellenprüfung oder Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung oder eine andere Prüfung nach § 22b Abs. 3 Nr. 3 und 4 Handwerksordnung geführt; der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse entfällt.








Gründung mit ausländischen Abschlüssen