Urheberrecht gilt auch nach Verkauf
Ein geschaffenes Werkstück (Kunstgegenstände etc.) wird wie andere Gegenstände auch, durch Einigung und Übergabe übertragen. Hiervon unabhängig ist das Urheberrecht: Das Urheberrecht und das Eigentum am Werk sind voneinander unabhängig und stehen selbständig nebeneinander. Durch die Übereignung eines Werkstücks werden keine urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse eingeräumt (§ 44 UrhG). Wer z.B. ein Buch erwirbt, darf dieses lesen, anmalen, zerstören, aber nicht das Buch vervielfältigen oder verfilmen. Der Urheber kann Dritten gegenüber aber Nutzungsrechte (Lizenzen) einräumen (§§ 31 ff. UrhG).
Das Urheberrecht schützt
Sprachwerke (Schriftwerke und Reden)
Computerprogramme
Musikwerke
Werke der bildenden Künste
Lichtbild- und Filmwerke
Pantomimische Werke einschließlich der Tanzkunst
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne usw.
Der Urheber hat u. a. das Recht:
zu entscheiden, ob und auf welche Weise sein Werk veröffentlicht, vervielfältigt
oder ausgestellt wird;
sein Werk öffentlich wiederzugeben, z. B. über Vorträge, Aufführungen, Bild- und
Tonträger, Rundfunk, durch öffentliche Zugänglichmachung, z. B. im Internet
auf eine angemessene Vergütung;
zu bestimmen, dass das veröffentlichte Werk mit dem Namen des Urhebers versehen wird;
Entstellungen und Beeinträchtigungen seines Werkes zu verbieten.
Das Urheberrecht enthält außerdem Vorgaben, um eine angemessene Vergütung von "Kreativen" sicherzustellen.
Verwertungsgesellschaften
Nicht immer können Sie überprüfen, wo und wie ihre Werke veröffentlicht oder vervielfältigt werden. In einigen Fällen werden ihre Urheberrechte daher von so genannten Verwertungsgesellschaften (VG) wahrgenommen. Sie ziehen bei den verschiedenen Nutzern künstlerischer und publizistischer Werke Gebühren ein und zahlen diese nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel als Tantiemen an die Urheber aus. Setzen Sie sich frühzeitig mit der für Sie zuständigen Verwertungsgesellschaft (siehe Links) in Verbindung und schließen Sie einen Wahrnehmungsvertrag ab. Für Ihre veröffentlichten Werke erhalten Sie dann eine jährliche Ausschüttung.








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