Zulassungspflichtige Handwerke
Die Handwerksordnung (HwO) enthält 41 zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A). Das sind diejenigen Berufe, für deren Ausübung der Meisterbrief notwendig ist. Aber auch hier gibt es (außer für Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) Ausnahmen:
Qualifizierte Gesellen
So genannte "qualifizierte Gesellen" können über die zuständige Handwerkskammer bei der höheren Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen;
Voraussetzung dafür ist nach der Gesellenprüfung eine mindestens 6-jährige Tätigkeit in dem Beruf, davon wiederum mindestens 4 Jahre in leitender Stellung - beides ist durch entsprechende Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen.
Wer selbst keinen Meisterbrief besitzt und keine Ausübungsberechtigung erlangen kann oder will, kann trotzdem einen Betrieb gründen - wenn er einen sog. Technischen Betriebsleiter einstellt, der den Meistertitel trägt. Eine weitere Möglichkeit besteht für Ingenieure, Techniker und Industriemeister; diese sind genauso eintragungsfähig wie die eigentlichen Meister.
Zulassungsfreie Handwerke
Zu unterscheiden von diesen zulassungspflichtigen sind die 53 zulassungsfreien Handwerke in Anlage B1 zur HwO: dort kann sich im Grunde jeder selbständig machen - ohne Meisterbrief und ggf. sogar ohne Gesellenprüfung.
Handwerksähnliche Gewerbe
Eine dritte Kategorie stellen die 57 sog. handwerksähnlichen Gewerbe gemäß Anlage B2 der HwO dar. Auch hier ist, wie in der Vergangenheit, eine Existenzgründung ohne weitere Voraussetzungen möglich
Gründung ohne Meisterbrief: nicht auf die leichte Schulter nehmen
In aktuellen Umfragen der Handwerkskammern zeigt sich, dass die wenigsten Neugründer in den zulassungsfreien Handwerken von ihrer Selbständigkeit tatsächlich leben können. Oftmals beweist auch die Praxis, dass die Bezeichnung "Meisterbetrieb" bzw. deren Fehlen bei vielen Kunden nach wie vor große Bedeutung hat.
Gerade Gründer ohne Meisterbrief sollten daher möglichst mit ganz speziellen Leistungen und/oder einem persönlich bekannten bereits existierenden Kundenstamm in die Selbständigkeit starten.
Im Gespräch mit Banken wird den Gründern aus dem Handwerk besonders bei den kaufmännischen Kenntnissen intensiv "auf den Zahn gefühlt". Daher sollten Sie kaufmännische Qualifikationen auch im Businessplan sehr deutlich herausstellen. Kaufmännisches Know-how vermitteln die speziellen Existenzgründungsseminare der Handwerkskammern.
Gründer vor allem im Bau- und Ausbaubereich, aber auch in anderen Gewerken, sollten sich mit in einigen rechtlichen Fragen beschäftigen. Gründer in diesen Gewerken sollten wissen: Wann gilt eine Leistung als erbracht? Wie sind die Gewährleistungsfristen? Wer darf einen Auftrag erteilen (Bauherr, Architekt, Bauleiter)?
Nicht vergessen: Eintragung in Handwerksrolle
Der Weg eines Gründers ins Handwerk beginnt in der Regel mit der Eintragung in die Handwerksrolle (für die zulassungspflichtigen und die zulassungsfreien Handwerke) bzw. in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe. Beide werden parallel in den Handwerkskammern geführt.
Für die Eintragung muss der Gründer persönlich erscheinen und eine Gebühr bezahlen. Mit der Bestätigung über die Eintragung kann
dann beim Gewerbeamt der Gemeinde die Gewerbeanmeldung erfolgen. Das
Gewerbeamt informiert wiederum das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft usw.
Persönliche Absicherung: Rentenversicherungspflicht
Für die zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A) besteht eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Diese beginnt mit der Eintragung in die Handwerksrolle und der tatsächlichen Gewerksausübung. Daher sollte dieser Termin bewusst nah an der tatsächlichen Eröffnung des Geschäftsbetriebs gewählt werden. Diese Versicherungspflicht besteht bis zum Nachweis von 216 erbrachten Pflichtbeiträgen. Danach kann ein Befreiungsantrag gestellt werden (Ausnahme: Bezirksschornsteinfeger). Die persönliche Kostenbelastung aus der Rentenversicherung müssen Sie bei der Berechnung Ihres Kapitalbedarfs im Rahmen des Businessplans auf jeden Fall berücksichtigen.
Für Gründungen von Handwerksbetrieben der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1) bzw. handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2) besteht keine Handwerkerpflichtversicherung.
Finanzplan/Liquiditätsplan
Auftragnehmer im Bauwesen müssen für ihre Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahren anbieten. Innerhalb dieser Zeit sind sie verpflichtet, auf eigene Kosten Mängel zu beheben. Da Kunden bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist häufig einen letzten Teil der Vertragssumme einbehalten, führt dies bei Handwerksbetrieben häufig zu Liquiditätsproblemen. Diese lassen sich vermeiden, wenn der Auftragnehmer für etwaige Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung eine Bankbürgschaft abschließt und der Kunde im Gegenzug die fällige Restsumme bezahlt.
Beiträge an die Handwerkskammer
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle (für die zulassungspflichtigen Handwerke) bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe ist die Gründerin oder der Gründer Mitglied seiner zuständigen Handwerkskammer. An die muss sie bzw. er (zunächst sehr geringe) Beiträge bezahlen, allerdings auch nur dann, wenn die Erträge über bestimmten Grenzen liegen.
Gründerinnen und Gründer, die erstmals ihr Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von Beiträgen zur Handwerkskammer befreit. Für das zweite und dritte Jahr müssen sie nur die Hälfte des Grundbeitrags bezahlen und keinen Zusatzbeitrag, für das vierte Jahr sind sie noch von der Entrichtung des Zusatzbeitrags befreit.
Voraussetzungen dafür sind:
Es handelt sich um natürliche Personen (keine Personen- oder Kapitalgesellschaften).
Der Jahresgewinn liegt nicht über 25.000 Euro.
Gewerbetreibende (natürliche Personen), die nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Handwerksordnung im Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernbare Tätigkeiten ausüben, gehören entweder der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer an. Sie sind, unabhängig davon, welcher Kammer sie angehören, vom Beitrag vollständig freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nicht über 5.200 Euro im Jahr liegt.
Vorbereitung: Seminare der HWK besuchen
Sehr hilfreich bei der Erstellung des Businessplans sind die speziellen Existenzgründungsseminare der Handwerkskammern. Im Gespräch mit Banken
wird den Gründern aus dem Handwerk besonders bei den kaufmännischen
Kenntnissen intensiv "auf den Zahn gefühlt", es lohnt sich, diese auch im Businessplan
sehr deutlich herauszustellen.
Im Internet sind viele Informationen über www.zdh.de (www) sowie über die Websites der örtlichen Handwerkskammern verfügbar. Teilweise werden dort sogar handwerksspezifische Planungsprogramme zum Download angeboten.








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