Gründungszuschuss für ALG-I-Empfänger
Die Förderdauer beträgt bis zu 15 Monate und ist in zwei Phasen unterteilt: In den ersten neun Monaten nach dem Unternehmensstart erhalten Gründerinnen und Gründer einen monatlichen Zuschuss in Höhe ihres individuellen monatlichen Arbeitslosengeldes sowie eine Pauschale von 300 Euro zur sozialen Absicherung. Nach Ablauf der ersten neun Monate kann sich eine zweite Förderphase von weiteren sechs Monaten anschließen. In diesem Zeitraum wird nur noch die Pauschale von 300 Euro für die Sozialversicherung gezahlt. Allerdings müssen Gründerinnen und Gründer vor Beginn der zweiten Förderphase ihre Geschäftstätigkeit und ihre hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten nachweisen. (siehe Gründungszuschuss).
Einstiegsgeld für ALG-II Empfänger
ALG-II Empfänger, die sich beruflich selbständig machen möchten, können ein Einstiegsgeld, das zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gewährt wird, erhalten. Der Fallmanager, kann das Einstiegsgeld in Form eines flexiblen Zuschusses bewilligen, wenn er dies für ratsam hält.
Hinsichtlich der Höhe des Einstiegsgeldes ist der Fallmanager nicht gebunden. Sie orientiert sich an der Arbeitslosigkeitsdauer und der Größe der Bedarfsgemeinschaft (Familie) des Arbeitsuchenden (siehe Einstiegsgeld).
Trainings- und Weiterbildungsmaßnahmen
Zur Vorbereitung auf eine Existenzgründung werden vieler Orts Existenzgründungsseminare angeboten. Ziel solcher Seminare ist es, den Teilnehmern grundlegende Kenntnisse und Informationen zu vermitteln, die sie für ihr Existenzgründungsvorhaben benötigen (z.B. Notwendigkeit von Markt- und Standortanalysen, Produktplatzierung, Rentabilitätsvorschau/-rechnung, Grundlagen Unternehmens-, Steuerrecht, Finanzierungsmöglichkeiten).
Darüber hinaus sollen die Seminarteilnehmer aber auch befähigt werden, das neu erworbene Wissen praktisch umzusetzen, um sich als Existenzgründer am Markt etablieren zu können. Das Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sieht hierzu u. a. folgende Förderungsmöglichkeiten vor:
Trainingsmaßnahmen
Die Agenturen für Arbeit können auch die Durchführung von wenigen Wochen dauernden Trainingsmaßnahmen für Existenzgründer finanziell fördern, soweit es sich um von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Arbeitslose handelt und die dafür erforderlichen sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf die Förderung solcher Maßnahmen besteht jedoch kein Rechtsanspruch, vielmehr liegt es im jeweiligen Ermessen der Agentur für Arbeit vor Ort über solche Förderungen zu entscheiden.
Weiterbildungsmaßnahmen
Daneben besteht bei Seminaren, die auf die Vermittlung grundlegender Kenntnisse zur Ausübung selbständiger Tätigkeiten ausgerichtet sind grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Weiterbildungsförderung (§§ 77 ff. SGB III). Sie umfasst bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen die Übernahme der Weiterbildungskosten (Lehrgangs-, Fahr- und Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung) und die Zahlung von Unterhaltsgeld. Eine Förderung setzt neben einer vorherigen Beratung durch die Agentur für Arbeit auch voraus, dass Bildungsanbieter und Lehrgang für die Weiterbildungsförderung nach dem SGB III zugelassen sind. Weitere Informationen zu Existenzgründungsseminaren und konkreten Förderungsmöglichkeiten erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.
Beratungsförderung
Bei der Vorbereitung Ihres Gründungsvorhabens können Sie sich auch von Unternehmens- bzw. Existenzgründungsberatern helfen lassen. Diese Beratungsleistungen sind kostenpflichtig.
Eine Reihe von Bundesländern bietet daher einen Zuschuss zu den Beratungskosten an. (siehe Übersicht: Beratungsförderung der Bundesländer (www))
Coaching nach der Gründung
Für Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit bietet das "Gründercoaching Deutschland" eine besondere Förderung an: Der Zuschuss beträgt bundesweit einheitlich 90 Prozent des förderfähigen Coachinghonorars. Die Bemessungsgrundlage liegt bei maximal 4.000 Euro, das maximal förderfähige Beraterhonorar bei 800 Euro pro Tag. Gründerinnen und Gründer aus der Arbeitslosigkeit können also bis zu 3.600 Euro für ein Coaching erhalten.
Voraussetzung ist, dass die Gründerin oder der Gründer entweder das Einstiegsgeld, den Gründungszuschuss oder sonstige weitere Leistungen nach SGB II erhält.
Der Zuschuss wird während der Start- und Festigungsphase nach der Gründung für die Dauer gewährt. Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF).








Arbeitslose