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Industrie- und Handelskammern
Die IHKn sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit zulässiger Zwangsmitgliedschaft. Mitglieder (Kammerzugehörige) sind alle Unternehmen, die im Kammerbezirk eine gewerbliche Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten und Gewerbesteuer bezahlen. Freiberuflich Tätige und Land- und Forstwirte sind nur Mitglieder, wenn sie ins Handelsregister eingetragen sind.
Handwerksbetriebe sind nicht zur Mitgliedschaft verpflichtet, können aber beitreten, wenn sie gleichzeitig in der Handwerksrolle und in das Handelsregister eingetragen sind.
Hauptaufgaben
Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber den kommunalen Instanzen, Beratung der Mitglieder und der Existenzgründer, Gutachtenerstellung. Träger der Berufsausbildung, Errichtung von Fach- und Berufsschulen etc. Dachorganisation: Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) mit Sitz in Berlin.
Inkasso
Einziehung fälliger Forderungen, insbesondere von Wechseln, Schecks und Rechnungen durch Banken, Handelsvertreter oder gewerbliche Unternehmen, sog. Inkassobüros.
Investitionsabzugsbeträge
Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Gemeinschaften können für eine geplante Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell Gewinn mindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag, § 7g Abs. EStG)
Investitionskosten
Sie sind i.d.R. die Bemessungsgrundlage für Fördermittel. Als förderfähige Investitionen gelten insbesondere Grundstücke und Gebäude, Maschinen und Anlagen. In den Programmen für Existenzgründer kommen auch Kosten für Waren- bzw. Materiallager und Markterschließung und -einführung, Produktentwicklung, Schulungen oder zeitlich befristete Managementunterstützung hinzu.
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