Rechtsanwalt Sebastian Korts

Sebastian Korts,
Rechtsanwalt

Frage:

Herr Korts, warum ist das ausländische Erb- und Steuerrecht ein Thema, mit dem sich nicht nur mittelständische, sondern auch Inhaber kleiner Unternehmen beschäftigen sollten?

Antwort:

Korts: Der deutsche Mittelstand ist Exportweltmeister und denkt international. Das gilt nicht nur für mittelständische Betriebe mit mehreren hundert Angestellten, sondern auch für eine ganze Reihe kleinerer Unternehmen, die ins Ausland exportieren oder eine kleine Niederlassung dort haben. Aber auch denjenigen, der nur ein Ferienhaus auf Mallorca hat, betrifft diese Frage. Denn ganz gleich, ob man privates oder betriebliches Vermögen im Ausland hat: bei einer Erbschaft kommt es genauso zum Tragen wie das Vermögen im Inland. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Liquidität. Bietet das betriebliche Vermögen ausreichend Liquidität, um den Pflichtteil an die Kinder auszuzahlen? Sind die Erben in der Lage, die Erbschaftsteuer abzuführen? Oder muss das Ferienhaus verkauft werden? Wie werden Betriebstätte oder Privatimmobilie im Ausland steuerlich bewertet? In Spanien beispielsweise kann die Erbschaftsteuer für eine privat genutzte Immobilie bis zu 86 Prozent betragen. Dann ist die Frage relevant, wer überhaupt erbt: die Kinder, die Enkel oder weiter entfernte Verwandte? Hier unterscheiden sich die erbschaftsteuerlichen Regelungen im In- und Ausland zum Teil sehr voneinander. Ich erlebe immer wieder, dass viele Unternehmer überrascht sind, wie viele Fragen mit dem Thema Erbschaft verbunden sind.

Frage:

Wie sollten sich Unternehmerinnen und Unternehmer auf das Thema „Erbschaft“ vorbereiten?

Antwort:

Korts: Wir empfehlen allen Unternehmern, sich möglichst früh sowohl im Interesse ihrer Erben als auch im Interesse des Unternehmenserhaltes mit Fragen des Erbrechts und des Erbsteuerrechts auseinanderzusetzen. Man sollte alle drei, fünf oder sieben Jahre sein Testament und die Gesellschaftsverträge überprüfen lassen und der privaten und beruflichen Lebensentwicklung anpassen. Bei einem Paar, das keine Kinder hat und gemeinsam ein Unternehmen führt, verhält sich das Thema „Erbschaft“ nun einmal ganz anders als beispielsweise bei Eltern, deren Kinder bereits studieren. Da kann man eher einschätzen, wer das Unternehmen einmal übernehmen wird. Hier können schon Vermögensteile direkt auf die Kinder oder Enkel übertragen werden, weil die Eltern bereits für ihre Altersvorsorge gesorgt haben.

Frage:

Was kann Beratung hier leisten?

Antwort:

Korts: Natürlich ist es ideal, wenn sich ein Unternehmen vor seinem Engagement im Ausland bereits zu Fragen des Erbrechts und Steuerrechts beraten lässt. Da geht es weniger um die Frage, in welches Land er mit seinem Unternehmen gehen sollte, denn in der Regel ist hier der Beratungsspielraum gering: Unternehmen an grenznahen Standorten werden oftmals eine Betriebsstätte im Nachbarland eröffnen, Zulieferer müssen ihren Hauptauftraggebern hinterher ziehen, und Unternehmer mit ausländischer Staatsbürgerschaft werden ihr Herkunftsland bevorzugen. In der Beratung kann allerdings geklärt werden, ob beispielsweise die Gründung einer Kapital- oder Personengesellschaft für die Niederlassung im Ausland erb- und steuerrechtlich am besten geeignet ist. Beratungsrelevant ist weiter was bei einem Joint Venture mit einem ausländischen Kooperationspartner für den Erbfall zu beachten ist.

Darüber hinaus ist jeder Unternehmer mit einer ausländischen Betriebsstätte auf eine kompetente steuerliche Betreuung angewiesen. Wenn er eine Niederlassung in Frankreich hat, muss er seine Buchführung nach dem französischen Steuerrecht erledigen und benötigt eine französische Steuererklärung. Und die unterscheidet sich ganz deutlich von einer deutschen Steuererklärung, genauso wie übrigens auch die Abschreibungssätze, die Durchführung von Betriebsprüfungen oder auch die steuerliche Bewertung von Reisekosten und anderen betrieblichen Aufwendungen sich in vielen Ländern von den deutschen Regelungen unterscheiden.

In der Regel beauftragen Unternehmen daher einen Steuerberater in dem betreffenden Ausland. Ein Mittelständler braucht also einen inländischen und ausländischen Steuerfachmann sowie idealerweise einen Moderator, der die Steuerprobleme beider Staaten koordiniert. Dieser wird dann die erbsteuerrechtlichen Fragen oder die Fragen einer gemeinsamen Betriebsprüfung lösen können. In grenznahen Gebieten, wo ja viele grenzüberschreitende Aktivitäten stattfinden, finden sich Steuerkanzleien, die sowohl in der deutschen als auch in der Steuergesetzgebung des Nachbarlandes versiert sind. Ziel der Beratung muss also die grenzüberschreitende Optimierung der zu zahlenden Steuer bei gleichzeitiger Handlungsfähigkeit des Unternehmens sein.