Nachhilfeschule: Befreiung von Umsatzsteuer?
Frage
Ich habe vor, eine Nachhilfeschule zu eröffnen. Ich würde die Kurse persönlich erteilen und werde am Anfang von drei/vier freien Mitarbeitern unterstützt. Ich habe gehört, dass man von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit werden könnte, weil es sich um eine unterrichtende Tätigkeit handelt. Stimmt das?
Antwort
Ihre Anfrage kann mit einem Zitat sehr genau beantwortet werden:
(Zitat) "Nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Unternehmer, die Kurse zur Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler anbieten, können nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG eine allgemeinbildende Einrichtung sein und somit steuerfreie Leistungen erbringen, wenn sie auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das ist grundsätzlich der Fall, sofern nicht nur die Erledigung von Schulaufgaben beaufsichtigt wird, ohne dass bei der Verarbeitung des schulischen Unterrichtsstoffes erklärende Hilfe geleistet wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1976, VII C 73.75, BStBl. 1977 II S. 334)." (Zitatende)
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 16/3455, 16. Wahlperiode 20. 11. 2006
Grundsätzlich zählt die Erteilung von Nachhilfeunterricht zu den Freien Berufen. Eine besondere Zulassung oder andere Anmeldungen sind nicht erforderlich. Sie zeigen die Freiberuflichkeit lediglich dem Finanzamt an. Hinzu kommen die Meldepflichten bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern.
Beachten Sie bitte die Pflichtmitgliedschaft von selbständigen Lehrern in der gesetzlichen Rentenversicherung!
Kommen wir zu der Frage, welchen Einfluss die Beschäftigung von Nachhilfelehrern auf die Freiberuflichkeit hat. In diesem Zusammenhang zählt die persönliche Arbeitsleistung zu den wesentlichen Abgrenzungsmerkmalen einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit. Sind Sie aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, so führt auch die Mitwirkung von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften, die womöglich ihrerseits freiberuflich tätig sind, nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Die leitende und eigenverantwortliche Aufgabenerbringung muss sich auf die Gesamttätigkeit und nicht nur auf einen Teilaspekt der Berufspraxis erstrecken. Unter Leitung ist nicht nur die Festlegung der Grundzüge für Organisation und Durchführung der Tätigkeit, sondern die Entscheidung und Überwachung grundsätzlicher Fragen nach festgelegten Grundzügen, also die volle fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag zu verstehen. Die Leitung und die Verantwortlichkeit darf einem Geschäftsführer oder Vertreter nur vorübergehend übertragen werden, wenn also der Berufsträger z.B. während einer Erkrankung, eines Urlaubs, der Zugehörigkeit zu einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Mitarbeit in einer Standesorganisation seine Berufstätigkeit nicht selbst ausüben kann.
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe
an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
März 2009








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